Stellungnahmen zum Regierungsentwurf zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe
Die Bundesregierung hat am 12. August 2026 den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe beschlossen. Der Bundesrat wird sich in seiner Sitzung am 25. September 2026 damit befassen. Zwischenzeitlich haben verschiedene Verbände zu dem Entwurf Position bezogen.
Der Allgemeine Behindertenverband in Deutschland (ABiD) sieht den Regierungsentwurf kritisch. Er befürchtet, dass die angestrebte inklusive Kinder- und Jugendhilfe an Verbindlichkeit verlieren werde. Der Verband erinnert in seiner am 27. August 2026 veröffentlichten Position an den grundlegenden Systemwechsel, der mit der Reform einhergehen sollte: Nicht die Art der Behinderung oder die Zuordnung zu verschiedenen Sozialleistungssystemen solle über die Zuständigkeit für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen entscheiden. Maßgeblich müsse ausschließlich der individuelle Unterstützungs- und Teilhabebedarf sein.
Der vorliegende Regierungsentwurf sieht keine Verpflichtung zur Zusammenführung der Zuständigkeiten vor. Stattdessen enthält er eine Experimentierklausel für ausgewählte Kommunen. Wenn die Gesamtzuständigkeit nur punktuell erprobt werde, entstünden unterschiedliche Verfahren, Zuständigkeiten und Unterstützungsstrukturen, warnt der ABiD. Teilhaberechte dürften aber weder von der Postleitzahl noch von den Finanzen, der Personalausstattung oder dem Reformwillen einer Kommune abhängen.
Sorge vor einem Flickenteppich durch Experimentierklausel
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) bezeichnet den Regierungsentwurf in ihrem Positionspapier vom 15. September 2026 als „einen politischen und fachlichen Rückschritt“. Der Entwurf enthalte keine inklusive Zielperspektive mehr und verschiebe Verantwortung in Strukturen, deren Standards und Leistungsfähigkeit rechtlich vorausgesetzt, tatsächlich aber vor Ort weder personell noch qualitativ und finanziell sichergestellt werden könnten, heißt es in dem Papier. Junge Menschen mit und ohne Behinderungen und ihre Familien müssten grundsätzlich Zugang zu einem einheitlichen, bedarfsgerechten und barrierefreien Leistungssystem erhalten, fordert die BAGFW. Sie befürchtet, ähnlich wie der ABiD, einen „Flickenteppich“ aufgrund der Experimentierklausel.
Die BAGFW spricht sich prinzipiell dafür aus, infrastrukturelle Angebote in Schulen und Kitas auszubauen. Da die meisten Schulen jedoch nicht entsprechend ausgestattet seien, brauche es oft Leistungen der Jugendhilfe, um eine Beschulung für Kinder mit ungedeckten Teilhabebedarfen sicherzustellen. Die geplante strukturelle Verlagerung zulasten individueller Ansprüche könnte es aus Sicht der BAGFW künftig zusätzlich erschweren, am Einzelfall orientierte Leistungen durchzusetzen.
Abschließend appelliert die BAGFW an Bundestag und Bundesrat, den Gesetzentwurf grundlegend nachzubessern, indem u. a. eine neue Finanzarchitektur geschaffen werden soll, die Bund, Länder und Kommunen dauerhaft handlungsfähig macht.
Infrastrukturelle Bildungsassistenz soll medizinische Reha-Komplexleistung nicht verdrängen
Die Vereinigung für Interdisziplinäre Frühförderung – Bundesvereinigung (VIFF) begrüßt in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2026 das Ziel des Entwurfs einer inklusiven, funktionsfähigen und entbürokratisierten Kinder- und Jugendhilfe ausdrücklich und regt zugleich mehrere Anpassungen an.
So gibt die VIFF zu bedenken, dass für ein einzelnes Kind mit Behinderung theoretisch vier verschiedene Planverfahren angewendet werden können. Das sorge in der Verwaltungspraxis für Unsicherheit. Die VIFF schlägt deshalb eine Konzentration auf den interdisziplinär erstellten und fortgeschriebenen Förder- und Behandlungsplan nach § 7 Frühförderungsverordnung (FrühV) vor.
Aus Sicht der VIFF ist außerdem sicherzustellen, dass die erneut vorgesehene Trennung von Bedarfsermittlung und Leistungserbringung nicht den Wirkmechanismus von Rehabilitation zerstöre. Nötig seien bundeseinheitliche, ergebnisorientierte ICF-basierte Instrumente nach § 13 SGB IX, die auch im Anschluss an eine Früherkennung und Frühförderung eine rechtskreisübergreifend wirksame Leistungsgestaltung ermöglichten. Andernfalls, so die Befürchtung der VIFF, führe die zunehmende rechtliche Ausdifferenzierung bei jedem Kostenträger zu einem eigenen Bedarfsermittlungsverfahren und u. a. auch dazu, dass Menschen mit Behinderungen z. B. bei einem Umzug andere Bedarfe und Teilhabechancen attestiert bekämen.
Im Bildungsalltag sei die infrastrukturelle Bildungsassistenz sehr zu begrüßen, schreibt die VIFF. Sie dürfe die medizinische Reha-Komplexleistung nach § 46 SGB IX jedoch nicht verdrängen, da sonst ein wirksames spezialisiertes Instrument für Kinder mit komplexen Bedarfen und ihre Familien zugunsten aneinandergereihter Einzelleistungen entfalle.
(Quellen: Allgemeiner Behindertenverband in Deutschland, Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, Vereinigung für Interdisziplinäre Frühförderung)