Regierungsentwurf für eine Reform des BGG beschlossen
Mit der Zustimmung der Bundesregierung zum Gesetzesentwurf für eine Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) am 11. Februar 2026 geht dieser in das parlamentarische Verfahren über. Verbände und Institutionen vermissen in dem Entwurf insbesondere verbindliche Regelungen zum Abbau von Barrieren im privatwirtschaftlichen Bereich. Sie appellieren an die Abgeordneten des Deutschen Bundestags, den Regierungsentwurf dringend nachzubessern.
Bundesbehörden und andere öffentliche Stellen des Bundes sind durch das BGG bereits seit mehr als 20 Jahren zur Barrierefreiheit verpflichtet. Weitgehend ungeregelt ist bisher der private Bereich. Daher war die gesetzliche Verpflichtung privater Anbieter von Gütern und Dienstleistungen zu Barrierefreiheit schon lange eine Forderung von Selbstvertretungs- und Behindertenverbänden. Die Reform des BGG ist dementsprechend eng mit der Hoffnung verknüpft, allen Menschen durch verbindliche Regelungen für die Privatwirtschaft einen verbesserten Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, Wohnraum sowie Kultur- und Freizeitangeboten zu ermöglichen.
Statt auf verbindliche Vorgaben für private Unternehmen setzt der aktuelle Gesetzentwurf jedoch auf das Konzept der „angemessenen Vorkehrungen“. Private Anbieter sollen bei Bedarf im Einzelfall durch eine „einfache und praktikable Lösung“ den Zugang zu ihren Angeboten sicherstellen. Die angemessene Vorkehrung darf das Unternehmen „nicht unverhältnismäßig“ belasten. „Das Konzept baut damit auf Eigenverantwortung und den Dialog der Beteiligten statt auf detaillierte Vorschriften“, heißt es in einer Meldung der Bundesregierung zum Kabinettsbeschluss.
Kaum Verbesserungen erwartet
Das Deutsche Institut für Menschenrechte, der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, der Sozialverband VdK und andere reagierten umgehend. Trotz punktueller Verbesserungen sehen viele in dem Entwurf eine verpasste Chance. Unternehmen der Privatwirtschaft hingegen dürfte der Gesetzesentwurf entgegenkommen. „Die Privatwirtschaft wird nicht zu Barrierefreiheit verpflichtet, lediglich auf Anfrage und im Einzelfall muss sie Maßnahmen ergreifen. Selbst kleine Anpassungen von Gütern und Dienstleistungen werden bislang pauschal für unzumutbar erklärt, unabhängig von den tatsächlichen Kosten“, kommentiert Leander Palleit, Leiter der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte. „Auch die Sanktions- und Klagemöglichkeiten sind im Entwurf auf ein Minimum beschränkt. So bleibt das Benachteiligungsverbot in der Privatwirtschaft nahezu wirkungslos und das geplante Gesetz wird kaum Verbesserungen für die Bürger*innen bringen.“
Auch der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen Jürgen Dusel bezeichnet den Regierungsentwurf als „zahnlosen Tiger“: Die rechtliche Durchsetzung von Maßnahmen bleibe allein Sache der Betroffenen, und privaten Unternehmen, die Menschen mit Behinderungen benachteiligen, drohten keinerlei Sanktionen wie Bußgelder oder Schadensersatzzahlungen. „Der Anspruch, der uns leiten sollte, wäre, ein modernes Land zu sein, das allen Menschen den Zugang zu öffentlichen wie privaten Angeboten zusichert. Doch dazu gehört mehr Mut, Gestaltungswillen und Veränderungsbereitschaft, als bei der Ausgestaltung dieses Gesetzesentwurfs zum Tragen kam.“ Eine Modernisierung der Infrastruktur bleibe damit stecken.
Ein Blick in andere Länder zeige, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Barrierefreiheit im privaten Sektor entscheidend für eine nachhaltige und flächendeckende Umsetzung sei, betont auch Leander Palleit. In der vorliegenden Form sei der Gesetzesentwurf unwirtschaftlich.
Die Gesetzesbegründung sorgt ebenfalls für Kritik. Der VdK Deutschland macht in seiner Reaktion auf anschauliche Beispiele aufmerksam: In einem Lokal solle das Verrücken von Tischen für einen Rollstuhl als unzumutbar gelten, wenn der Gastronom belegen könne, dass ihm dadurch wegen des Platzverlusts Umsatz entgehe. Für kleine Gaststätten könnte es eine unverhältnismäßige Belastung sein, die Speisekarte in einer barrierefreien Datei zu erstellen. Kritisch sieht der VdK zudem, dass bei Stufen, die in ein Lokal führen, in der Gesetzesbegründung die Außer-Haus-Lieferung als angemessene Vorkehrung beschrieben sei: Das würde in einem solchen Fall bedeuten, dass eine Person im Rollstuhl das Restaurant nicht mehr mit einem Freund oder einer Freundin besuchen könne. Sie müsste sich mit der angemessenen Vorkehrung zufriedengeben, dass das Essen zu ihr nach Hause geliefert werden könne.
Regelungen für den öffentlichen Raum
Grundsätzlich begrüßt werden hingegen Verbesserungspläne für öffentliche Stellen. Hier gewährleistet das Gesetz zudem eine Klage auf Schadensersatz (z. T. mit Deckelung der Summe). Kritik riefen allerdings schon im Vorfeld teils lange Fristen hervor.
Im öffentlichen Bereich sieht das Gesetz u. a. folgende Regelungen vor:
- Öffentlich zugängliche Gebäudeteile von Bestandsbauten des Bundes müssen in den kommenden 19 Jahren (bis 2045) barrierefrei ausgebaut werden.
- Bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit soll ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache eingerichtet werden. Es soll die Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden dabei beraten, Informationen in Gebärdensprache und Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen.
- Alle relevanten Dokumente in Verwaltungsverfahren wie etwa Anträge sollen künftig barrierefrei sein.
- Das Amt der bzw. des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen soll gestärkt werden.
Bestimmung für die Zertifizierung von Assistenzhunden
Die vorgesehenen Bestimmungen für die Zertifizierung von Assistenzhunden schließen eine Gesetzeslücke, die Betroffene schon seit 2024 belastete. Seitdem konnten sie ihre Assistenzhunde, die unter hohen Kosten ausgebildet wurden, nicht mehr zertifizieren und anerkennen lassen. Ihre Zutrittsrechte z. B. in Geschäfte oder den Bahnverkehr waren damit eingeschränkt. Das soll sich nun ändern.
Umsetzung der UN-BRK erschwert
Wie viele andere Verbände hatte sich auch die DVfR im Vorfeld mit dem Referentenentwurf zur Änderung des BGG auseinandergesetzt und u. a. Hinweise aus sozialrechtlicher Perspektive übermittelt: So könnten vorgeschlagene Neuerungen gegen das im Grundgesetz verankerte Benachteiligungsverbot verstoßen und es erschweren, die UN-Behindertenrechtskonvention sowie EU-Vorgaben zu Barrierefreiheit und Produktsicherheit einzuhalten.
Zum Gesetzesentwurf auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
(Quellen: Bundesregierung.de, Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Bundesministerium für Arbeit und SozialesDeutsches, Institut für Menschenrechte, Sozialverband VdK)