06.11.2024

Politik soll Bezahlung von Werkstattbeschäftigen weiterentwickeln

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (BAG WfbM) fordert die Bundesregierung in einer kürzlich veröffentlichten Positionierung dazu auf, ihre Verpflichtungen aus dem Koalitionsvertrag zur Entwicklung eines transparenten, nachhaltigen und zukunftsfähigen Entgeltsystems für Werkstattbeschäftigte einzuhalten.

Schon 2019 wurde die Regierung in einem Bundestagsbeschluss dazu aufgefordert, innerhalb von vier Jahren unter Beteiligung der Werkstatträte, der BAG WfbM, der Wissenschaft und weiterer maßgeblicher Akteure eine Überarbeitung des Entgeltsystems zu prüfen. Dieses Vorhaben wurde auch in den aktuellen Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2021 aufgenommen.

Trotz einer abgeschlossenen Studie zum Entgeltsystem in Werkstätten aus dem vergangenen Jahr, eines ebenfalls 2023 begonnenen strukturierten Dialogprozesses und eines Aktionsplans vom April 2024 liege noch immer kein Gesetzentwurf vor, moniert die BAG WfbM in ihrem Schreiben. „Es müssen noch in dieser Legislaturperiode gesetzliche Änderungen umgesetzt werden, die dazu führen, dass es zu einer Verbesserung der Einkommenssituation von Werkstattbeschäftigten kommt“, richtet Martin Berg, Vorstandsvorsitzender der BAG WfbM, einen deutlichen Appell an die Bundesregierung.

Vorschläge: Grundeinkommen und Teilhabeanspruch

Die BAG WfbM hat bereits im September 2022 zwei Vorschläge für ein zukunftsfähiges Entgeltsystem formuliert. Ziel der Reform müsse sein, ein auskömmliches Einkommen für alle Werkstattbeschäftigten – auch für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf – zu gewährleisten.

Um das zu erreichen, schlägt die BAG WfbM im ersten Punkt ein „Grundeinkommen für Werkstattbeschäftigte“ vor. Dieses solle „deutlich über den existenzsichernden Leistungen“ liegen und sich aus einem öffentlich finanzierten Anteil und aus einem anrechnungsfreien Werkstattentgelt, das wie bisher durch die Werkstatt erwirtschaftet wird, zusammensetzen.

Der zweite Vorschlag „Arbeitnehmerstatus mit Teilhabeanspruch“ sieht für einen definierten Personenkreis den Arbeitnehmerstatus und einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn vor. Der Teilhabeanspruch soll nach Auffassung der BAG WfbM neben einem Lohnkostenzuschuss den Anspruch auf individuelle Unterstützung und Begleitung am Arbeitsplatz umfassen und bei unterschiedlichen Arbeitgebern – in einer Werkstatt, bei einem anderen Leistungsanbieter, in einem Inklusionsbetrieb oder in einem Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes – wahrgenommen werden können.

Zur Stellungnahme der BAG WfbM zur Reform des Entgeltsystems in Werkstätten

(Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen)