Evaluation des Persönlichen Budgets: Zugangshürden und Anforderungen abbauen
Bis heute bleiben die Fallzahlen bewilligter Persönlicher Budgets nach § 29 SGB IX hinter den Erwartungen zurück. Insbesondere Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf nutzen den Rechtsanspruch nur selten, obwohl gerade sie von dem Konzept in besonderer Weise profitieren könnten. Das zeigt eine Evaluation des Persönlichen Budgets, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Jahr 2025 in Auftrag gegeben und im März 2026 veröffentlicht hat.
Mit dem Persönlichen Budget sollen Leistungsberechtigte in der Rolle als Käuferinnen und Käufer von (Dienst-)Leistungen oder als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Assistenzkräften ihren Bedarf eigenverantwortlich decken können. Sie wählen erforderliche Unterstützungsleistungen selbst aus und organisieren diese in Eigenregie. Da die Fallzahl der Persönlichen Budgets trotz des 2008 eingeführten Rechtsanspruchs und der Reform der Rechtsgrundlage im Rahmen der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes aber hinter den Erwartungen zurückgeblieben, hat das BMAS die Evaluation des Persönlichen Budgets beauftragt. Auftragnehmerin der Studie war die InterVal GmbH in Kooperation mit dem Rechtsanwalt Prof. Dr. Oliver Tolmein.
Basis der nun veröffentlichten Studie sind neben einer umfassenden rechtlichen Analyse insbesondere Interviews mit Menschen mit Behinderungen und ihren Verbänden, Fachkräften der Reha- und Leistungsträger sowie weiteren Expertinnen und Experten. Die Untersuchung beleuchtet einzelne Gelingensfaktoren für das Persönliche Budget, insbesondere die Zielvereinbarung, die Budgetassistenz, Kalkulationsgrundlagen oder die Qualitätssicherung. Diese können dazu beitragen, den Bewilligungsprozess zu beschleunigen und zu entbürokratisieren. Die vorgelegte Evaluation soll den Meinungsaustausch in der Fachöffentlichkeit über die Erfahrungen mit dem Persönlichen Budget unterstützen.
„Das Persönliche Budget hat die Rechtsprechung seit seiner Einführung 2001 nachhaltig beschäftigt. Das kann nicht überraschen, weichen Idee und Konzept des Persönlichen Budgets von den traditionellen Vorstellungen des deutschen Sozialrechts doch erheblich ab. Ist das Sozialrecht traditioneller Prägung stark im Fürsorgerecht verwurzelt, entstammt das Persönliche Budget einem Ansatz, der das Gegenteil in den Vordergrund rückt: Eigenverantwortung und eine möglichst weitreichende Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten (…)“ (Evaluation des Persönlichen Budgets, Ausgangslage, S. 21)
Zugangshürden abbauen
Um eine stärkere Nutzung zu unterstützen, sei es wesentlich, den Zugang zum Persönlichen Budget selbst barrierefreier zu gestalten. Zugangshürden und hohe Anforderungen benachteiligen derzeit insbesondere Personen mit komplexem Unterstützungsbedarf, für die das Persönliche Budget umso wichtiger sein könnte. Die Vorschläge der Interviewten zur Verbesserung bzw. Weiterentwicklung des Persönlichen Budgets umfassten die Themenbereiche wie die Vereinfachung der Bedarfsermittlung, den Abbau bürokratischer Hürden, Reduzierung von Nachweispflichten, Maßnahmen gegen den Personalmangel bei Assistenzkräften oder die Stärkung der trägerübergreifenden Budgets.
Eine intensivierte Beratung der Leistungsberechtigten könne zur Unterstützung der Entscheidungsfindung über das Ob und ggf. die Ausgestaltung des Budgets und der damit verbundenen organisatorischen und konzeptionellen Entscheidungen wichtig und hilfreich sein, heißt es in der Publikation. Für die Behörden, die über die Bewilligung des Persönlichen Budgets zu entscheiden haben, erwiesen sich Handreichungen und regelmäßige Informationen über Entwicklungen im Bereich des Persönlichen Budgets als wichtige und ausbaufähige Hilfen. Empfohlen werden eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren, verbesserter Zugang zu Informationen und umfassendere Unterstützungsangebote für Nutzerinnen und Nutzer eines Persönlichen Budgets, gerade im Bereich Assistenz und Personalführung.
Handlungsempfehlungen im Bereich der Beratung und Information richten sich insbesondere an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) / die Leistungsträger, die Stellen der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®) sowie an Bund und Länder. So sollte etwa der geplante gemeinsame Grundantrag für Reha- und Teilhabeleistungen einen Hinweis darauf enthalten, dass alle Teilhabeleistungen auf Antrag auch in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden können. Hinweise zur Optimierung von Verwaltungsabläufen sehen ebenfalls die Trägerseite (BAR, Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe BAGüS, Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX) in der Pflicht.
Handlungsempfehlungen an den Gesetzgeber
Rechtlich spricht sich das Autorenteam für eine Überarbeitung von § 29 SGB IX sowie flankierende Verordnungen und praxisnahe Hilfsmittel aus, um das Persönliche Budget attraktiver und breiter zugänglich zu machen. Das Instrument der Zielvereinbarung solle aufgegeben oder zumindest nicht mehr verpflichtendes Element eines Persönlichen Budgets sein. Die Pflicht, eine Zielvereinbarung abzuschließen, habe sich nach den Ergebnissen der durchgeführten Interviews und der Analyse der Rechtsprechung nicht bewährt.
Die Handlungsempfehlungen an den Gesetzgeber im Einzelnen:
- Reform der Zielvereinbarung in § 29 Abs. 4 SGB IX (Umwandlung von verpflichtendem in optionales Instrument)
- Gesetzliche oder verordnungsrechtliche Regelung der Nachweispflichten
- Klarstellung zur Budgetassistenz außerhalb der Kostendeckelung
- Sicherstellung konkurrenzfähiger Vergütung von Assistenzkräften analog § 124 Abs. 1, S. 6 SGB IX
- Einführung einer Höchstfrist von drei Monaten für die Bewilligung mit vorläufiger Bewilligung bei Fristüberschreitung
- Eigenständige Regelung zur Kündigung des Persönlichen Budgets
- Regelung zur vorläufigen Bewilligung/Probebudgets (konkretisierungsbedürftig durch Abstimmung mit Verbänden)
- Klarstellung zu Zuständigkeiten bei trägerübergreifenden Budgets (konkretisierungsbedürftig)
- In § 34 SEG Verweis auf die Möglichkeit, Teilhabeleistungen in Form eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX zu erhalten.
Das BMAS ist aufgefordert, eine neue Budgetverordnung nach § 30 SGB IX mit Regelungen zu Nachweispflichten, Budgetassistenz, Qualitätssicherung und Flexibilität bei der Mittelverwendung zu entwickeln.
Zum Bericht "Evaluation des Persönlichen Budgets" auf der Website des BMAS
(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)