05.12.2024

bvkm fordert gesetzliche Anpassungen bei außerklinischer Intensivpflege

Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute die beiden Änderungen an der Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) beschlossen hat, fordert der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm), die gesetzliche Grundlage für die sogenannte Potenzialerhebung zu ändern.

Der Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege (AKI) beruht seit Oktober 2020 auf einer neuen gesetzlichen Grundlage. Einzelheiten dazu hat der G-BA in der AKI-RL festgelegt. Das Gesetz verlangt, dass bei beatmeten Patientinnen und Patienten vor jeder Verordnung einer AKI eine „Potenzialerhebung“ erfolgen muss. Dabei wird geprüft, ob die Patientinnen und Patienten vollständig von der Beatmung entwöhnt werden können. Aktuell gilt, dass AKI bis Ende 2024 ausnahmsweise auch ohne Prüfung des Entwöhnungspotenzials weiterverordnet werden kann, sofern keine qualifizierten Fachärztinnen und Fachärzte verfügbar sind, die eine Potenzialerhebung vornehmen können.

Am 5. Dezember 2024 hat der G-BA diese befristete Übergangsregelung noch einmal bis zum 30. Juni 2025 verlängert. Außerdem hat der Ausschuss eine Ausnahmeregelung für sogenannte Bestandsfälle beschlossen. Hierbei geht es um AKI-Patientinnen und -Patienten, die bereits vor einem bestimmten Stichtag Leistungen der AKI bezogen haben. Bei diesen Betroffenen können weitere Potenzialerhebungen entfallen, sofern mindestens einmal bereits ärztlich festgestellt wurde, dass eine Entwöhnung dauerhaft nicht möglich ist.

Begrenzte Ressourcen realistisch einsetzen

„Als bvkm begrüßen wir ausdrücklich die heutigen Beschlüsse des G-BA. Sie zeigen, dass der G-BA alles versucht, um das Gesetz in der Praxis gangbar zu machen“, erläutert die Vorsitzende des bvkm, Beate Bettenhausen. „Der Wortlaut des Gesetzes steht diesen Beschlüssen aber eigentlich entgegen. Er muss jetzt dringend den realen Gegebenheiten angepasst werden“, fordert Bettenhausen in einer Pressemitteilung.

Es zeichne sich bereits jetzt ab, dass auch in Zukunft nicht genügend qualifizierte Fachärztinnen und Fachärzte für die grundsätzlich vor jeder Verordnung durchzuführende Potenzialerhebung zur Verfügung stehen. Die begrenzten Ressourcen sollten vor allem den Patientinnen und Patienten zugutekommen, bei denen eine Entwöhnung von der Beatmung realistisch ist.

„Für Menschen, bei denen eine Entwöhnung z. B. aufgrund einer neurologischen Grunderkrankung von vorneherein nicht in Betracht kommt, müssen Sonderregelungen im Gesetz festgeschrieben werden“, führt Beate Bettenhausen weiter aus. „Das haben wir als bvkm bereits im Gesetzgebungsverfahren gefordert. Die Probleme bei der Umsetzung des Gesetzes geben uns nun Recht: Der Gesetzgeber ist deshalb dringend zur Nachbesserung aufgefordert!“

(Quelle: Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen)

Weiterführende Informationen

Zur Meldung „Außerklinische Intensivpflege: Ratgeber des bvkm für Betroffene“ auf reha-recht.de