27.05.2026

BGH: Kein Anspruch auf Entschädigung für blinde Rehabilitandin

Eine Patientin wurde aufgrund ihrer Blindheit nicht in eine Reha-Klinik aufgenommen. Sie hat aber keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ihre Klage am 21. Mai 2026 (Az. III ZR 56/25) abgewiesen.

Die Klägerin wurde nach einer Knieoperation zu einer Reha-Maßnahme in eine Klinik gebracht, die sie jedoch abwies und zurück ins Krankenhaus transportieren ließ. Dort verbrachte die Frau eine weitere Woche, bevor sie eine andere Reha-Einrichtung aufsuchen konnte. Die Vorinstanzen hatten ihre auf Ersatz materieller Schäden und Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage abgewiesen.

Doch auch die Revision blieb ohne Erfolg: Der III. Zivilsenat entschied, dass die Patientin, der die Aufnahme in eine Reha-Klinik versagt worden war, weil infolge ihrer Blindheit für den Betreiber ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre, keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 21 Abs. 2 AGG hat. In der Begründung heißt es, der Anwendungsbereich des § 19 AGG sei nicht eröffnet. Die Klinik habe das Benachteiligungsverbot nicht verletzt, da es sich bei der Aufnahme in eine Reha-Klinik nicht um ein Massengeschäft im Sinne des AGG handele. Zudem sei die Klinik als private Einrichtung nicht verpflichtet, besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen zu erfüllen. In den weiteren Ausführungen beruft sich der BGH auf die Regierungsbegründung des AGG. Danach setze § 19 AGG zwar für Menschen mit Behinderungen das Prinzip der Gleichbehandlung in weiten Bereichen des Privatrechts durch, begründe aber keinen Anspruch auf solche Leistungen. Diese sollten systemgerecht weiterhin dem öffentlichen Recht vorbehalten bleiben, insbesondere dem Sozialrecht, etwa durch Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX). Die mit den Anpassungsleistungen verbundenen Kosten könnten nicht einzelnen Privaten aufgebürdet werden, sondern seien – über die Finanzierung durch Steuern und andere Abgaben – von der Allgemeinheit zu tragen (Bundestagsdrucksache 16/1780, S. 40). Zudem erklärten die Richter, dass die Klägerin sich für ihren Anspruch auf verschiedene sozialrechtliche Vorschriften berufen habe (u. a. § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I). Adressaten dieser Normen seien jedoch nicht private Leistungserbringer wie die Beklagte.

Die ausführliche Begründung ist unter folgendem Link beim BGH abrufbar: Kein Anspruch auf Entschädigung...

Der Vertreter der Klägerin in den ersten Instanzen kritisierte das Urteil als nicht nachvollziehbar. Anstelle einer Entschädigung und Schadensersatz habe man ein Urteil bekommen, das klarstelle, dass blinde Menschen keinen Anspruch gegenüber einer Rehaklinik auf eine besondere Pflege haben. Unbeantwortet bleibe die Kernfrage zur Anwendbarkeit des AGG auf Behandlungsverträge im Gesundheitswesen.

Awet Tesfaiesus und Corinna Rüffer von der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen äußerten zu dem BGH-Urteil, dass das AGG im Gesundheitswesen gravierende Schutzlücken aufweise. Eine Reform müsse Benachteiligungen in medizinischen Einrichtungen eindeutig untersagen. Gleichzeitig brauche es verbindliche Standards für Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen. Der Fall der Klägerin stehe exemplarisch für viele Erfahrungen, über die Menschen mit Behinderungen seit Jahren berichten.

„Viel zu häufig erleben sie strukturelle Benachteiligungen – bei Terminvergaben, beim Zugang und bei der Versorgung in Arztpraxen, Kliniken oder eben bei Reha-Angeboten. Inklusion und Diskriminierungsfreiheit sind aber kein Zusatzangebot, sondern selbstverständliche Grundrechte.“

Auch die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, unterstrich, dass es eine klare Regelung im AGG braucht, damit das Verbot von Diskriminierung auch im Gesundheitsbereich gilt. Außerdem müsse es eine Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen geben – die UN-Behindertenrechtskonvention lege dies schon jetzt verbindlich fest.

Weitere Entscheidungen zum Rehabilitations- und Teilhaberecht finden sich auch in der

Rechtsdatenbank unseres Partners REHADAT.

(Quellen: Bundesgerichtshof, Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband, Anti-Diskriminierungsstelle des Bundes, Corinna Rüffer)