09.04.2019

Stellungnahme der DVfR zur Umsetzung des BTHG: Wirkung und Wirksamkeit von Leistungen der Eingliederungshilfe im SGB IX

Vor dem Hintergrund der Neuerungen durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) muss die Sicherung der Ergebnisqualität von Eingliederungshilfeleistungen stärker in den Fokus interdisziplinärer Untersuchungen rücken. Als zentral bewertet die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e.V. (DVfR) in ihrer Stellungnahme zu Wirkung und Wirksamkeit dabei die korrekte Anwendung der Bedarfsermittlung und -feststellung nach § 13 SGB IX unter Berücksichtigung der Vorgaben der ICF und betont die Bedeutung der Betroffenenperspektive.

Mit dem BTHG soll die Eingliederungshilfe als Teil des Teilhaberechts weiterentwickelt werden. Ziel ist es, dass Leistungen personenzentriert, nicht institutionenzentriert bereitgestellt werden. Aus diesem Grund besteht im neuen Recht der Eingliederungshilfe die Vorgabe, die Wirkung von erbrachten Leistungen zu überprüfen und eine wirksame Leistungserbringung der damit betrauten Dienste und Einrichtungen sicherzustellen.

Kontrovers diskutiert wird derzeit, wie man diesem Anspruch des Gesetzgebers gerecht werden kann. Im Zuge dessen hat sich der interdisziplinäre DVfR-Ausschuss „Umsetzung des BTHG“ mit dem Thema auseinandergesetzt. Das vorgelegte Arbeitsergebnis zur Bedeutung der Begriffe Wirkung und Wirksamkeit im Recht der Eingliederungshilfe wurde vom Hauptvorstand der DVfR als Beitrag zur laufenden Diskussion am 19. Februar 2019 beschlossen.

In der Stellungnahme schlägt die DVfR vor, bei der Begriffsklärung zu Wirkung und Wirksamkeit die Rolle von Teilhabezielen mit Blick auf die Ergebnisqualität zu berücksichtigen. Von zentraler Bedeutung sind die Bedarfsermittlung und -feststellung sowie ihre Ausgestaltung unter Berücksichtigung von § 13 SGB IX und der Vorgaben der International Classification of Functioning, Disability and Health der WHO (ICF). Der Sichtweise und der subjektiven Zufriedenheit der betroffenen Personen kommt dabei besondere Bedeutung zu. Mit Blick auf Leistungsvereinbarungen sind einheitliche, empirisch gesicherte Maßstäbe für die Struktur- und Prozessqualität der Leistungen zu entwickeln. Der Eignung von Diensten und Einrichtungen kommt dabei eine besondere Bedeutung hinsichtlich der Bestimmung von Wirksamkeit zu. Insgesamt ist festzustellen, dass zur gesetzeskonformen Ausfüllung von „Wirkung“ und „Wirksamkeit“ weitere interdisziplinäre Forschung erforderlich ist.

„Mit der Stellungnahme möchten wir Entscheidungsträgern sowie Praktikerinnen und Praktikern Empfehlungen im Umgang mit den neuen Rechtsbegriffen an die Hand geben“, so der Vorsitzende der DVfR, Dr. Matthias Schmidt-Ohlemann. Obwohl man sich erst am Anfang einer Diskussion um die Überprüfbarkeit und Messbarkeit von Teilhabeleistungen befinde, könne man dennoch eine handhabbare Klärung der Begriffe Wirkung und Wirksamkeit im SGB IX vornehmen, die eine Umsetzung in den Landesrahmenverträgen ermöglicht: „Die Beratungen im Hauptvorstand haben gezeigt, dass zum Thema der Evaluation und der Forschung zu Ergebnissen in der Eingliederungshilfe noch ein erheblicher Diskussionsbedarf besteht.“

Stellungnahme der DVfR zur Bedeutung der Begriffe Wirkung und Wirksamkeit im Recht der Eingliederungshilfe


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