06.12.2022

Stellungnahme der DVfR zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

Die Bundesregierung beabsichtigt mit diesem Gesetz mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit zu bringen, in Arbeit zu halten und zielgenauere Unterstützung für Menschen mit Schwerbehinderung zu ermöglichen. Die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) begrüßt in ihrer Stellungnahme insgesamt die Zielsetzungen der Neuregelungen im SGB IX und nimmt zu einigen Artikeln des Gesetzentwurfs Stellung.

Mit dem Artikelgesetz werden eine Reihe von Vorschriften eingeführt bzw. verändert, die der Inklusion von Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dienen, aber auch andere Bereiche betreffen, z. B. das Schwerbehindertenrecht oder die Übernahme von Elementen aus der Versorgungsmedizin-Verordnung.

Stellung nimmt die DVfR u. a. zur Neuausrichtung des Sachverständigenbeirats im Bereich Versorgungsmedizin (§ 153a SGB IX). Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in versorgungsmedizinischen Angelegenheiten zu beraten und die versorgungsmedizinischen Grundsätze auf dem aktuellen Stand zu halten.

Die stärkere Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen sowie von Expertinnen und Experten aus nicht-ärztlichen Disziplinen wird durch die DVfR positiv bewertet. Dass weiterhin mehrheitlich Ärztinnen und Ärzte benannt werden, wird in der DVfR kontrovers diskutiert. Die Bewertung von Beeinträchtigungen aus vornehmlich medizinischer, medizintechnischer und versorgungswissenschaftlicher Sicht könnte andere wissenschaftliche Erkenntnisse außen vor lassen. Die DVfR spricht sich dafür aus, die Bewertung teilhabeorientiert auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen und anderer, teilhabebezogener Wissenschaften sowie der Technik unter Berücksichtigung versorgungsmedizinischer Erkenntnisse vorzunehmen.

Die DVfR schlägt außerdem vor, dass der Sachverständigenbeirat eine eigene unabhängige Geschäftsführung erhalten solle, um die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des Beirats gegenüber dem Verordnungsgeber zu sichern.

Der Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben wird durch das BMAS verwaltet (§ 161 SGB IX). Das Ministerium kann hier externe Dienstleister beauftragen. Kritisch sieht die DVfR die Übernahme von Administrationskosten für diese Dienstleister aus dem Ausgleichsfonds. Die Mittel des Ausgleichsfonds sollten vollständig in die geförderten Projekte fließen.

Insgesamt gibt es aus Sicht der DVfR weitere Optionen für eine Verbesserung der Inklusionsbedingungen in der Arbeitswelt, die in diesem Gesetz noch nicht genannt werden. Beispielhaft wäre eine auskömmliche finanzielle Unterstützung von Arbeitgebern des allgemeinen Arbeitsmarktes für administrative Aufgaben bei der Einstellung von Menschen mit Behinderungen zu nennen.

Stellungnahme der DVfR zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS): Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts


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