Stellungnahme aus der DVfR: Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für hör- oder sprachbehinderte Personen in Gerichtsverfahren
Aus der DVfR liegt eine Stellungnahme zur „Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für hör- oder sprachbehinderte Personen in Gerichtsverfahren (Gerichtskommunikationshilfenverordnung – GKHV)“ vor. Der vorgelegte Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wird in dem Papier begrüßt.
Die Verordnung verfolgt das Ziel, Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung einen verbesserten Zugang zu und eine gleichberechtigte Teilhabe an Gerichtsverfahren in allen Phasen zu ermöglichen.
Für die Teilhabe von Menschen mit Hörbehinderungen ist das jeweils individuell am besten geeignete Kommunikationsmittel entscheidend. Aus Sicht der DVfR ist es daher positiv zu bewerten, dass nach § 3 GKHV verschiedene Kommunikationsformen erlaubt werden sollen. Allerdings ist die im Entwurf erwähnte „gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung“ wissenschaftlich umstritten. Deutlich transparenter können Verständigungsformen wie eine klar strukturierte Ja-/Nein-Kommunikation oder eine strukturierte Kommunikation mithilfe von Symbolen sein.
Der Anspruch auf technische Kommunikationshilfsmittel nach § 3 GKHV sollte auch mündliche Verhandlungen, Anhörungen, Zeugen- und Parteienbefragungen, die Kommunikation mit gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständen, Sachverständigen sowie anwaltlichen Vertretungen im Rahmen des Verfahrens umfassen.
Die DVfR befürwortet das in § 4 GKHV formulierte Wahlrecht von Menschen mit einer Hör- oder Sprachbehinderung, über geeignete Kommunikationshilfen zu entscheiden und diese bei Bedarf auch eigenständig bereitzustellen. Die gewählte Kommunikationshilfe sollte respektiert und ein Zurückweisen nur in Ausnahmen gestattet werden.
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