27.05.2024

Diskussionspapier des DVfR-Fachausschusses „Interdisziplinäre Entwicklungs­förderung und Rehabilitation für Kinder“ zur sozialpädiatrischen Behandlung für Kinder mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen

Der Fachausschuss „Interdisziplinäre Entwicklungsförderung und Rehabilitation für Kinder“ der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation e. V. (DVfR) weist in einem Diskussionspapier darauf hin, dass auf Grund einer uneindeutigen gesetzlichen Regelung nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen nicht mehr überall in Deutschland erbracht werden können. Die Forderung des Ausschusses: eine zeitnahe gesetzliche Klarstellung und Schließung der sich zunehmend ausbreitenden Versorgungslücke.

Die derzeitige gesetzliche Regelung (§ 43a SGB V i. V. m. § 119 SGB V) besteht darin, dass nichtärztliche, also pädagogische, psychologische und soziale Leistungen, bislang von den Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) auf eindeutiger gesetzlicher Grundlage zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur bis zur Erstellung einer Diagnose und eines Behandlungsplanes, jedoch nicht im Anschluss daran erbracht werden dürfen. Bislang wurden solche nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen deshalb von zahlreichen SPZ in den meisten Bundesländern auf Basis zusätzlicher Vereinbarungen mit den Trägern der Eingliederungs­hilfe (EH) bzw. der Kinder- und Jugendhilfe (KJH) erbracht und zusätzlich finanziert.

Inzwischen haben sich die Träger der KJH bzw. der EH weitgehend aus dieser Finanzierung zurückgezogen, da das LSG Brandenburg in einem Urteil vom 12. Oktober 2018 (Az. L24 KA 37/17 KL) die Auffassung vertreten hat, es sei nicht rechtsfehlerhaft, diese Leistungen den Krankenkassen zuzuordnen. Aufgaben von Psychologinnen und Psychologen, Fachkräften der Sozialen Arbeit sowie Pädagoginnen und Pädagogen könnten ein notwendiger Bestandteil der Behandlung sein und deren Kosten­übernahme würde deshalb von der Zuständigkeit der GKV im Sinne eines Umfassungsgrundsatzes gedeckt. Diese Entscheidung wurde jedoch nicht inhaltlich, sondern nur mit Hinweis auf ein „obiter dictum des BSG“ in einem anderen Fall begründet. Deshalb wird sie von den Krankenkassen als für andere Fälle nicht übertragbar angesehen. – Die Kosten für nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen werden auch nach dem weitgehenden Wegfall der Finanzierung durch die EH bzw. KJH nicht von den Krankenkassen übernommen.

Aus Sicht des Fachausschusses „Interdisziplinäre Entwicklungsförderung und Rehabilitation für Kinder“ der DVfR entsteht dadurch ein relevantes Versorgungsdefizit, insbesondere für Schulkinder mit chronischen Krankheiten und Behinderungen im Hinblick auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Anteile der Behandlung. Der Fachausschuss bittet deshalb darum, zügig eine Lösungsmöglichkeit zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten sozialpädiatrischen Behandlung für Kinder mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen zu schaffen, die nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen einschließt. Erst eine gesetzliche Klarstellung könne die sich zunehmend ausbreitende Versorgungslücke schließen und sei daher dringend geboten. Dabei bietet der Fachausschuss seine fachliche Unterstützung an.

Diskussionspapier des DVfR-Fachausschusses „Interdisziplinäre Entwicklungs­förderung und Rehabilitation für Kinder“: Umfassende sozialpädiatrische Behandlung für Kinder mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen durch Wegfall der Finanzierung nichtärztlicher sozialpädiatrischer Leistungen in Gefahr – Versorgungslücke durch gesetzliche Klarstellung schließen!


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