Zur Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung aus Arbeitgebersicht
Viele Arbeitgeber sehen einen Mangel an geeigneten Tätigkeiten für Menschen mit einer Schwerbehinderung in ihrem Unternehmen. Das ergab die Auswertung einer Befragung von Betrieben zur Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung, die das Magazin „Der Wirtschaftsdienst“ seiner Ausgabe 8/2025 und online veröffentlicht hat.
Um Erkenntnisse darüber zu gewinnen, wie bekannt die Reform der Ausgleichsabgabe ist und wie Betriebe generell die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen einschätzen, wurden im 2. Quartal 2024 im Rahmen einer Stellenerhebung durch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) entsprechende Fragen eingebunden. Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind dazu verpflichtet, wenigstens 5 Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 154 SGB IX). Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.
In der Befragung sollten die Betriebe angeben, ob sie in den letzten drei Jahren Personen mit bekannter Schwerbehinderung bzw. Personen, die diesen gleichgestellt sind, beschäftigt haben. Etwa 8 Prozent der Kleinstbetriebe mit unter zehn Beschäftigten gaben an, in den letzten drei Jahren mindestens eine schwerbehinderte Person beschäftigt zu haben. Bei den Betrieben mit zehn bis 19 Beschäftigten waren es 25 Prozent, bei Betrieben mit 20 bis 49 Beschäftigten 45 Prozent. Betriebe mit 50 bis 249 Beschäftigten hatten zu 84 Prozent eine Person mit Schwerbehinderung beschäftigt, Großbetriebe ab 250 Beschäftigten zu 95 Prozent. Die Autorinnen der Auswertung, Anna-Maria Fischer, Karolin Hiesinger und Laura Pohlan, zeigten sich von diesem Ergebnis nicht überrascht: „Zum einen ist in größeren Unternehmen die Wahrscheinlichkeit höher, dass sich unter den Beschäftigten bereits Personen mit Schwerbehinderung befinden. Zudem verfügen größere Betriebe oft über eine besser ausgebaute Infrastruktur, die die Integration von Menschen mit Schwerbehinderungen erleichtert – beispielsweise barrierefreie Arbeitsplätze, spezialisierte Arbeitsmittel oder eine Schwerbehindertenvertretung, die sich für ihre Interessen einsetzt.“
Wie bekannt ist die Reform der Ausgleichsabgabe?
Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Ausgleichsabgabe monatlich 815 € pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz, wenn trotz entsprechender Pflicht gar keine Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigt werden. Es wurde in der Befragung auch erhoben, ob den Betrieben die Reform der Ausgleichsabgabe bekannt ist. Von allen befragten Betrieben gaben 2. Quartal 2024 nur etwa 16 Prozent an, dass sie die neu eingeführte Stufe kennen. Aber: Über die Hälfte der Betriebe, die groß genug waren, um unter die Beschäftigungspflicht zu fallen und ausgleichsabgabepflichtig waren, gab an, dass ihnen die Reform bekannt sei. Bei Betrieben, die beschäftigungspflichtig waren, aber zum Zeitpunkt der Erhebung keine Ausgleichsabgabe zahlten, waren es 34 Prozent. Nur 11 Prozent der Betriebe, die nicht unter die Beschäftigungspflicht fielen, war die Reform bekannt.
Betrieben mangelt es an passenden Aufgaben
Anschließend wurden die Betriebe um ihre Einschätzung gebeten, welche Gründe es aus ihrer Sicht für die vergleichsweise geringe Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung gibt. Das Fazit: Über die Hälfte der befragten Betriebe gab einen Mangel an geeigneten Tätigkeiten für Menschen mit einer Schwerbehinderung als Grund an. Warum Tätigkeiten für schwerbehinderte Menschen als nicht geeignet erscheinen, war nicht Gegenstand der Befragung. Rund ein Viertel der Betriebe nannte auch zu hohe Ausstattungskosten und/oder einen zu hohen administrativen Aufwand als Grund für die geringe Beschäftigung. Eine potenziell eingeschränkte Leistungsfähigkeit oder institutionelle Sonderregeln für schwerbehinderte Beschäftigte gehörten ebenfalls zu den Gründen.
Unterstützung für Arbeitgeber: finanzielle Förderungen favorisiert
Nach sinnvollen Inklusionsmaßnahmen gefragt, nannten Betriebe auf den ersten Plätzen finanzielle Förderungen für kleine Unternehmen, die Übernahme der Erstausstattung und Eingliederungszuschüsse. „Auch wenn hier strategisches Antwortverhalten der Betriebe nicht auszuschließen ist, macht dieses Ergebnis deutlich, dass insbesondere für kleinere Betriebe, die nicht unter die Beschäftigungspflicht fallen, finanzielle Anreize sinnvoll sein können, um die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen stärker zu fördern und somit ihre Inklusionsbemühungen zu honorieren“, heißt es in dem Beitrag. Die Autorinnen schlagen als Ergänzung zur Ausgleichsabgabe eine Art Belohnungssystem vor. Wenn Inklusionsthemen zudem generell stärker thematisiert würden, könnte dies auch zu einem höheren Bewusstsein und einem Abbau von Stereotypen führen.
Die Einrichtung der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) durch die Integrationsämter im Jahr 2022 wird begrüßt. Die EAA unterstützen insbesondere kleinere Unternehmen, die bisher keine Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen, und beraten sie beispielsweise zu Fördermöglichkeiten. Ein Viertel der befragten Betriebe nannte Beratung als geeignete Inklusionsmaßnahme.
Weitere Daten und Details:
Aus Sicht der Betriebe: Was es braucht, damit Inklusion besser gelingt?
(Quelle: Wirtschaftsdienst.eu)