Krankenhausbegleitung von Menschen mit Behinderungen: wenig bekannt, wenig genutzt
Menschen mit Behinderungen können sich seit November 2022 bei einem Krankenhausaufenthalt von einer vertrauten Bezugsperson begleiten lassen. Ein im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erstellter Forschungsbericht untersucht die Umsetzung und Wirkung der seitdem geltenden gesetzlichen Regelungen und gibt Hinweise zu ihrer Weiterentwicklung.
Mit Hilfe der gesetzlichen Änderungen soll die medizinische Versorgung auch bei Menschen mit komplexen Unterstützungsbedarfen gewährleistet und deren Belastung gesenkt werden. Die im Dezember 2025 veröffentlichte Evaluation des BMAS beleuchtet insbesondere Fragen zur praktischen Anwendung, zur finanziellen Verteilung zwischen den beiden betroffenen Leistungssystemen (gesetzliche Krankenversicherung und Eingliederungshilfe) und zur Qualität der Krankenhausbegleitung.
Im Fazit ihrer Untersuchung fassen die Forschenden zusammen, dass es bislang nur wenige Hunderte Krankenhausbegleitungen pro Jahr gab: Im Jahr 2023 waren es 207 Fälle nach § 44b SGB V und schätzungsweise 180 Fälle nach § 113 Abs. 6 SGB IX. Als Grund für die geringe Inanspruchnahme vermutet das Autorenteam, dass die Neuregelungen sowohl bei Patientinnen und Patienten und deren Angehörigen als auch bei Krankenhäusern und Leistungserbringern noch wenig bekannt sind. In der Praxis werde die Krankenhausbegleitung dennoch zunehmend berücksichtigt; viele Träger der Eingliederungshilfe hätten ihre Bedarfsermittlungsinstrumente und Gesamtplanverfahren entsprechend angepasst.
Die im Rahmen der Untersuchung durchgeführten Fallstudien zeigen dem Bericht zufolge, dass die Begleitung im Krankenhaus von den begleiteten Personen überwiegend positiv wahrgenommen wurde. Insgesamt zeigten die Studien, dass die Begleitung einen wesentlichen Beitrag zur Selbstbestimmung und Teilhabe von erkrankten Menschen mit Behinderungen leisten könne, jedoch strukturell noch nicht ausreichend abgesichert sei. Für eine bedarfsgerechte Gestaltung der Krankenhausbegleitung, brauche es klare Zuständigkeiten, bessere Beratung und verbindliche Regelungen.
Krankenhausbegleitung schon bei Bedarfsermittlung prüfen
Ausgehend von ihren Ergebnissen schlagen die Forschenden u. a. folgende konkrete Maßnahmen zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen vor:
- Der Erhalt von Leistungen der Eingliederungshilfe als Voraussetzung sollte überdacht werden. Denn dadurch könnten gerade ältere Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen, die häufig nur Pflegeleistungen erhalten, von den Leistungen ausgeschlossen werden, obwohl sie zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 99 SGB IX gehören könnten.
- Umfasst die Begleitung im Krankenhaus weniger als acht Stunden, wird es für diejenigen, die keinen Anspruch auf Leistungen gemäß § 113 Abs. 6 SGB IX haben, problematisch, da ihre Angehörigen aufgrund der zu kurzen Dauer keinen Anspruch auf Krankengeld gemäß § 44b SGB V haben. Dabei könne sich auch ein zeitlich geringerer Begleitungsbedarf negativ auf den Beruf der Begleitpersonen auswirken, argumentieren die Forschenden.
- Ob eine Krankenhausbegleitung in Frage kommt, sollte bereits bei der Bedarfsermittlung systematisch geprüft und festgehalten werden. Das sei vor allem für Notfälle wichtig.
- Um haftungsrechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, werden enge Absprachen zwischen dem Krankenhauspersonal und den Begleitpersonen empfohlen. Übernimmt die Begleitung pflegerische Aufgaben, sollte dies schriftlich vereinbart und ausführlich dokumentiert werden.
- Nicht zuletzt plädieren die Forschenden dafür, die Beratungs- und Informationsmöglichkeiten zur Krankenhausbegleitung gezielt zu verbessern. Krankenhäuser könnten ihrer Auffassung nach dabei eine zentrale Rolle als Anlaufstelle für Begleitpersonen aus dem persönlichen Umfeld und für Leistungserbringer übernehmen.
Zum Forschungsbericht auf der Website des BMAS
(Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Der Paritätische Gesamtverband)