Argumentationshilfe für Leistungen zur Gesundheitssorge
Der Arbeitskreis Gesundheitspolitik der Fachverbände für Menschen mit Behinderung hat kürzlich die Stellungnahme „Gesundheitssorge in der Eingliederungshilfe nach SGB IX, 2. Teil (ab 2020)“ veröffentlicht.
Das Papier geht darauf ein, wie sich die Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) auf einen Kernbereich der persönlichen Lebensführung von Menschen mit Behinderung auswirkt: die Gesundheitssorge.
Hierzu haben die Fachverbände bereits am 20. Januar 2017 die Tagung „Gesundheitsbezogene Aufgaben in der Eingliederungshilfe – Herausforderungen für Dienste und Einrichtungen“ durchgeführt. Dort wurde u. a. herausgearbeitet, dass im Rahmen des Gesamtplanverfahrens (§§ 117 ff. SGB IX-neu) bzw. des Teilhabeplanverfahrens (§§ 19 ff. SGB IX-neu) die Bedarfe der Leistungsberechtigten im Bereich der Gesundheitssorge umfassend beschrieben und festgestellt werden müssen, um hier auch künftig eine notwendige Assistenz sicherzustellen.
Nicht alle Menschen könnten selbst für ihre Gesundheit vorsorgen, heißt es in der als Argumentationshilfe bezeichneten Stellungnahme. Menschen mit Behinderung, die ihre Gesundheitssorge nicht aus eigenem Vermögen durchführen können, stehe Unterstützung bei der Gesundheitssorge zu.
Das BTHG weise nur einige wenige Leistungen zur Gesundheitssorge ausdrücklich aus; darüber hinausgehende Bedarfe müssten als Anspruch auf Assistenzleistungen zur Sozialen Teilhabe (§§ 113 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 78 SGB IX-neu) geltend gemacht werden.
Des Weiteren untermauere das in Art. 25 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) garantierte Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung einen Rechtsanspruch auf Unterstützung bei der Gesundheitssorge.
Zur Stellungnahme:
(Quelle: Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung)