Häufig gestellte Fragen zur Rehabilitation

Eine allgemeingültige Definition für Rehabilitation gibt es nicht. Im Februar 2020 wurde im Hauptvorstand der DVfR eine eigene Reha-Definition beschlossen. Die gesetzliche Grundlage in Deutschland ist das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“. Maßgebliche Leitlinie für die Ausgestaltung von Rehabilitation und Teilhabe ist Artikel 26 der UN-Behindertenrechtskonvention.

Artikel 26 der UN-Behindertenrechtskonvention

  1. Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, einschließlich durch die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen, um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren. Zu diesem Zweck organisieren, stärken und erweitern die Vertragsstaaten umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheit, der Beschäftigung, der Bildung und der Sozialdienste, und zwar so, dass diese Leistungen und Programme

    a) im frühestmöglichen Stadium einsetzen und auf einer multidisziplinären Bewertung der individuellen Bedürfnisse und Stärken beruhen;

    b) die Einbeziehung in die Gemeinschaft und die Gesellschaft in allen ihren Aspekten sowie die Teilhabe daran unterstützen, freiwillig sind und Menschen mit Behinderungen so gemeindenah wie möglich zur Verfügung stehen, auch in ländlichen Gebieten.
     
  2. Die Vertragsstaaten fördern die Entwicklung der Aus- und Fortbildung für Fachkräfte und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Habilitations- und Rehabilitationsdiensten.
     
  3. Die Vertragsstaaten fördern die Verfügbarkeit, die Kenntnis und die Verwendung unterstützender Geräte und Technologien, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, für die Zwecke der Habilitation und Rehabilitation.

Diese amtliche deutsche Übersetzung der UN-BRK wurde bisher von Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz genutzt, sie wird jedoch vonseiten der Behindertenverbände nicht uneingeschränkt anerkannt. Österreich hat seit Juni 2016 eine eigene deutsche Übersetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Die neue offizielle Fassung enthält Anpassungen bei zentralen Begriffen und wurde im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich verkündet.

Häufig zitiert wird auch die Umschreibung von „Rehabilitation“ im Technical Report 668/1981 der Weltgesundheitsorganisation (WHO), Seite 9. Darin wird u.a. explizit auf die Umfeldgestaltung als Aufgabe der Rehabilitation hingewiesen.

„Rehabilitation umfasst den koordinierten Einsatz medizinischer, sozialer, beruflicher, pädagogischer und technischer Maßnahmen sowie Einflussnahmen auf das physische und soziale Umfeld zur Funktionsverbesserung zum Erreichen einer größtmöglichen Eigenaktivität zur weitestgehenden Partizipation in allen Lebensbereichen, damit der Betroffene in seiner Lebensgestaltung so frei wie möglich wird.“

(Übertragung aus dem Englischen, Quelle: Wikipedia).

Die DVfR ist die Vereinigung aller Akteure im Bereich Rehabilitation und Teilhabe in Deutschland. Sie ist inhaltlich und politisch tätig und dient dem Austausch der Akteure. Sie ist daher nicht zuständig für individuelle Anfragen. Mögliche Ansprechpartner sind hier die Rehabilitationsträger, siehe auch unter „Welcher Rehabilitationsträger ist für mich zuständig?“

Nach Reha-Antragstellung wird zunächst geprüft, ob die persönlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beim zuständigen Rehaträger (Versicherungszeiten u.a.) gegeben sind. Im Rahmen einer sozialmedizinischen Beurteilung wird dann festgestellt, ob die betreffende Person rehabedürftig und rehafähig ist. Die Reha-Fähigkeit setzt eine hinreichende Belastbarkeit und Motivation voraus, damit die Reha-Maßnahme voraussichtlich erfolgreich verlaufen kann.

Mit dem Antragsvordruck des jeweiligen Rehabilitationsträgers (Leistungsträger) – oft auch online erhältlich – und ergänzt mit dem ärztlichen Befundbericht wird die Rehabilitation beantragt. Der Antrag wird beim zuständigen Rehabilitationsträger eingereicht.

Jeder Patient hat nach § 8 SGB IX das Recht, einen berechtigten Wunsch bzgl. der Rehabilitationseinrichtung, in der er gerne behandelt werden möchte, zu äußern, der nicht ohne rechtlichen Grund abgelehnt werden kann. Allerdings müssen die Erfordernisse des Einzelfalls beachtet werden, denn nicht jede Einrichtung ist für jeden Patienten geeignet. Dies lässt sich am besten im vertrauensvollen Gespräch mit dem Rehabilitationsträger oder auch mit der in Betracht kommenden Einrichtung vorab klären.

Als Leistungsträger einer Rehabilitationsmaßnahme kommen die Gesetzliche Rentenversicherung, die Gesetzliche Krankenversicherung, die Gesetzliche Unfallversicherung, die Versorgungsverwaltung, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die Sozialhilfeträger (§ 6 SGB IX) in Betracht.

Für viele Menschen mit Beeinträchtigungen – und leider auch für ihre behandelnden Ärzte – ist nicht leicht erkennbar ist, an wen sie sich wenden müssen. Sie können sich bei einem dieser Rehaträger Rat holen oder auch den Antrag einreichen. Nach Antragseingang klären die Leistungsträger untereinander die Zuständigkeit ab.

Mobile Rehabilitation ist Teil der medizinischen Rehabilitation des Sozialgesetzbuches V (Gesetzliche Krankenversicherung). Sie wird nach § 40 Abs.1 SGB V von der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt und vergütet. Damit ist sie eine Regelleistung und hat wie andere Formen der ambulanten Rehabilitation Gesetzesvorrang vor einer stationären Versorgung

Mobile Rehabilitation ist ein zukunftsorientiertes Konzept der ambulanten wohnortnahen Rehabilitation. Hierbei werden ambulante aufsuchende Rehabilitationsleistungen durch ein interdisziplinäres Team (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Rehabilitationspflege, Sozialberatung, Neuropsychologie, Ernährungsberatung) unter ärztlicher Leitung auf der Basis einer vorherigen Rehabilitationsplanung in der Häuslichkeit des Rehabilitanden erbracht. Dabei werden die wichtigen Kontextfaktoren, wie häusliche Umgebung, soziales Umfeld und Familie in die Rehabilitation unmittelbar einbezogen. Ressourcen können so erschlossen, Barrieren abgebaut und soziale Teilhabe erweitert werden.

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Leider nein. Rechtsberatung gehört nicht zum Aufgabenfeld der DVfR. Informationen über die bestehenden Beratungsmöglichkeiten finden Sie bei der DRV und bei der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung EUTB. Kontaktdaten zu verschiedenen Einrichtungen und Anlaufstellen im Bereich Rehabilitation und Teilhabe bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR) auf der Website www.ansprechstellen.de sowie REHADAT. Einige Sozial- oder Behindertenverbände bieten eine Rechtsberatung für ihre Mitglieder an.

Hinweis: Im „Diskussionsforum Reha- und Teilhaberecht“ unter www.reha-recht.de finden Sie viele Beiträge zu reharechtlichen Themen. Wir bitten Sie um Verständnis, dass auch hier Einzelfallberatungen nicht stattfinden.