Stellungnahmen der DVfR

Die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e. V. (DVfR) hat Stellung zu einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz“ (Pflegekompetenzgesetz – PKG) genommen. Sie unterstreicht darin mit konkreten Vorschlägen die Relevanz selbstbestimmter Teilhabe als Ziel von Pflege und Therapie.

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Die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) hat im Oktober 2024 zum Referentenentwurf eines Gesetzes des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG) Stellung bezogen. Die DVfR begrüßt diese Bestrebungen ausdrücklich. Ob durch die neuen gesetzlichen Regelungen aber tatsächlich Verbesserungen für Kinder und Jugendliche und ihre Familien erreicht werden, wird innerhalb des Verbandes kritisch diskutiert.

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Die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) hat sich im August 2024 zu einem Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) für eine Maßnahmenübersicht zum Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen positioniert. Die geplanten Maßnahmen bleiben aus Sicht des Verbands weit hinter den zahlreichen Vorschlägen von Verbänden und Organisationen wie auch aus der DVfR im Rahmen des bisherigen Beteiligungs­verfahrens zurück. Sie reichen keinesfalls aus, um ein inklusives Gesundheits­wesen zu verwirklichen.

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Der Fachausschuss „Interdisziplinäre Entwicklungsförderung und Rehabilitation für Kinder“ der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation e. V. (DVfR) weist in einem Diskussionspapier darauf hin, dass auf Grund einer uneindeutigen gesetzlichen Regelung nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen nicht mehr überall in Deutschland erbracht werden können. Die Forderung des Ausschusses: eine zeitnahe gesetzliche Klarstellung und Schließung der sich zunehmend ausbreitenden Versorgungslücke.

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Das Positionspapier der DVfR befasst sich mit den Anforderungen an ein inklusives Leistungsrecht, das sowohl dem Ansatz der Kinder- und Jugendhilfe als auch der Eingliederungshilfe mit ihrer bio-psycho-sozialen Perspektive gerecht wird. Die DVfR zieht das Fazit, dass jeweils eine spezifische Anspruchsgrundlage für Teilhabeleistungen und eine für erzieherische Hilfen notwendig ist.

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