08.07.2016

Stellungnahme der DVfR zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte in Gerichtsverfahren

Die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) bezieht Stellung zur gleichberechtigten Teilhabe von sprach- und hörbehinderten Personen in Gerichtsverfahren. Anlass ist der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte (EMöGG).

Die DVfR begrüßt zunächst, dass mit dem Referentenentwurf Regelungslücken in Bezug auf die gleichberechtigte Teilhabe von Personen mit Behinderungen an gerichtlichen Verfahren geschlossen und Kommunikationshilfen für hör- und sprachbehinderte Personen im Gerichtsverfahren verbessert werden sollen. Als ein wichtiger Schritt wird hervorgehoben, dass das Gerichtsverfassungsgesetz die Beteiligung von Gebärdendolmetschern für hör- und sprachbehinderte Personen an gerichtlichen Verfahren erweitert; damit soll erreicht werden, dass die Kostenerstattung für Übersetzungsleistungen zukünftig nicht mehr nur im Rahmen mündlicher Verhandlungen, sondern auch darüber hinaus erfolgt.

Die DVfR weist in ihrer Stellungnahme jedoch darauf hin, dass nicht nur Gebärdensprachdolmetscher, sondern auch andere Formen des Dolmetschens erforderlich sein können. Auch die Begrenzung in gerichtlichen Verfahren auf die Bereitstellung technischer Hilfsmittel zur Verständigung, für die eine Verordnungsermächtigung vorgeschlagen wird, kann eine Einschränkung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen bedeuten.

In Abhängigkeit der individuellen Beeinträchtigungen benötigen diese evtl. andere Kommunikationsformen und -unterstützungen. Zudem kann für die Nutzung von Hilfsmitteln auch zusätzlich eine persönliche (Kommunikations-)Assistenz erforderlich sein, z. B. um eine ausreichende Geschwindigkeit und Äußerungsmöglichkeit zu erreichen. Um dies zu berücksichtigen, macht die DVfR in ihrer Stellungnahme konkrete Formulierungsvorschläge.

Lesen Sie hier die vollständige Stellungnahme.


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