DVfR-Stellungnahme greift Unsicherheiten bei der interdisziplinären Zusammenarbeit in der Rehabilitation auf
Interdisziplinäre Zusammenarbeit ist eine Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Behandlung und Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen. In ihrer Stellungnahme mit dem Titel „Interdisziplinäre Zusammenarbeit in der Rehabilitation im Spannungsfeld zwischen Bedarf und Antikorruptions- und Wettbewerbsrecht" greift die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) bestehende Unsicherheiten über die rechtskonforme Zusammenarbeit bei den Reha-Akteuren auf und informiert über Möglichkeiten und Grenzen einer interdisziplinären Zusammenarbeit.
„Nur durch das Zusammenwirken aller am therapeutischen Versorgungsprozess beteiligten Akteure ist eine optimale Behandlung und Förderung von Teilhabe möglich“, heißt es in der DVfR-Stellungnahme. Bei der interdisziplinären Zusammenarbeit müssen jedoch verschiedene Bedingungen und Vorschriften, wie z. B. das Antikorruptionsgesetz und das Wettbewerbsrecht, berücksichtigt werden.
Verschiedene gesetzliche Regelungen sowie verschärfte Sanktionen bei Rechtsverstößen haben in der Ärzteschaft und bei den Leistungserbringern zunehmend zu Verunsicherung darüber geführt, welche Art der interdisziplinären Zusammenarbeit nun noch möglich ist. Dies nimmt die DVfR zum Anlass, in ihrer Stellungnahme die gesetzlichen Regelungen näher zu beleuchten und Möglichkeiten wie auch Grenzen einer interdisziplinären Zusammenarbeit – insbesondere in der Hilfsmittelversorgung – aufzuzeigen. Entscheidend ist immer, dass mit der Zusammenarbeit weder Vorteilsnahmen Beteiligter noch Einschränkungen der Wahlfreiheit des Versicherten verbunden sind. Die gesetzlichen Regelungen stellen kein generelles Verbot der Zusammenarbeit dar. Leistungserbringer können weiterhin im Sinne einer guten Versorgungsqualität zusammenarbeiten, wenn sie unter Beachtung der Gesetze die Form der Zusammenarbeit transparent gestalten und begründen.
Auch wettbewerbsrechtliche Aspekte werden in der Stellungnahme behandelt. So darf durch das Verhalten der Ärztin oder des Arztes beispielsweise ein Leistungserbringer nicht von vornherein von der Möglichkeit der Leistungserbringung ausgeschlossen werden. Eine Kooperation mit einem von der Ärztin oder dem Arzt vorgeschlagenen Leistungserbringer, der über einschlägige Erfahrungen verfügt, ist damit aber weiterhin möglich, heißt es in dem Papier.
Die DVfR appelliert an alle Sozialleistungsträger und Leistungserbringer, die dargestellten Grundsätze der interdisziplinären Zusammenarbeit bei der Versorgung von Menschen mit Behinderungen zu beachten und zur Sicherung einer guten Versorgungsqualität fortzusetzen und auszubauen.
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