Stellungnahme der DVfR zum Referentenentwurf für das Gesetz „Digitale Rentenübersicht“
Mit dem Entwurf des Gesetzes „Digitale Rentenübersicht“ soll auch das von den Trägern der Rentenversicherung bisher praktizierte „offene Zulassungsverfahren“ zur Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation neu geregelt sowie der Anspruch auf Übergangsgeld weiterentwickelt werden. Hintergrund ist, dass das Fehlen eines transparenten und nachvollziehbaren Vergütungskonzeptes für die Leistungserbringung der medizinischen Rehabilitation sowie einer transparenten Auswahl der Rehabilitationseinrichtungen öffentlich angemahnt werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Ende Juli 2020 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen“ (Gesetz Digitale Rentenübersicht) in die Ressortabstimmung gegeben.
Der Entwurf bündelt die folgenden drei Gesetzesvorhaben
- Einführung einer Digitalen Rentenübersicht
- Modernisierung der Sozialversicherungswahlen
- Regelung der Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Weiterentwicklung des Übergangsgelds.
Die DVfR beschränkt ihre Stellungnahme auf den Artikel 3 des Gesetzentwurfs, der Änderungen im SGB VI vorsieht. Sie begrüßt die darin vorgesehenen Neuregelungen als Grundlage für eine rechtssichere Gestaltung des offenen Zulassungsverfahrens von Leistungserbringern der medizinischen Rehabilitation, der Inanspruchnahme der Einrichtungen durch die Versicherten und eines transparenten und nachvollziehbaren Vergütungssystems. Bereits im März 2020 hatte die DVfR zu Teilen der geplanten Änderungen Stellung genommen (vgl. DVfR-Stellungnahme zum Referentenentwurf für das Medizinische Rehabilitationsleistungen-Beschaffungsgesetz (MedRehaBeschG)) und bekräftigt mit der vorliegenden Stellungnahme die gemeinsamen Standpunkte ihrer Mitglieder:
Die DVfR unterstützt nach wie vor die Intention, das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten zu stärken. Sie hält es für sinnvoll, dass auch die maßgeblichen Vertretungen der Betroffenen die Gelegenheit für eine Stellungnahme zu den vorgesehenen Kriterien für die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten.
Weitere Aspekte der Stellungnahme beziehen sich auf die Ausgestaltung der Rehabilitationsleistungen. Für die DVfR stehen die Individualisierung und Flexibilisierung der Rehabilitation und die Berücksichtigung der Bedarfe im Einzelfall dabei im Zentrum. Diese Grundprinzipien dürfen durch Vorgaben zu Qualitätsstandards und zum Vergütungssystem nicht eingeschränkt werden.
Einzelheiten der Neuregelungen zu Zulassung, Vergütungssystem und Belegung sind bis zum 31. Dezember 2022 durch die Deutsche Rentenversicherung Bund festzulegen.
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