20.04.2021

Stellungnahme der DVfR zum Verordnungsentwurf zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB)

Die EUTB unterstützt und berät Menschen mit (drohenden) Behinderungen und deren Angehörige bundesweit unentgeltlich bei Fragen der Rehabilitation und Teilhabe. Mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 7 SGB IX sollen die Merkmale zur Finanzierung und Ausgestaltung der EUTB ab 2023 näher bestimmt werden. Die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) nahm im April 2021 Stellung zum Entwurf der Verordnung (Teilhabeberatungsverordnung – EUTBV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Grundsätzlich begrüßt die DVfR die vorgesehene nachhaltige Finanzierung der EUTB, weist aber auch auf Konkretisierungs- und weiteren Regelungsbedarf hin. So soll etwa auf einen finanziellen Eigenanteil der Träger des Beratungsangebots bei entsprechender Begründung verzichtet werden. Bei den Sachausgaben sollen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit nachgewiesene Ausgaben für besondere Bedarfslagen berücksichtigt werden.

Die DVfR betont, dass neben einem regionalen Verteilungsschüssel der Beratungsangebote – also der Quantität – auch deren Qualität gesichert sein muss. Ebenso sollen die Neutralitätskriterien für die Angebotsträger klarer definiert werden. Die DVfR empfiehlt außerdem bei der Auswahl der Beratungsangebotsträger neben den Bundesländern auch die Vertretungen der Menschen mit Behinderungen über entsprechende Beiräte miteinzubeziehen.

Die siebenjährige Förderdauer durch das BMAS bietet Planungssicherheit für die Beratungsstellen. Um die notwendige Angebotsstruktur zu sichern, befürwortet die DVfR, dass die Verordnung ab 01.01.2022 in Kraft tritt und Anträge frühzeitig bearbeitet werden können.

Hintergrund
Anfang 2018 haben die ersten EUTB-Beratungsangebote ihre Tätigkeit aufgenommen. Das vom Gesetz vorgegebene Ziel ist die Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen. Die EUTB hat zwei Besonderheiten: Zum einen ist sie unabhängig - die Beratenden sind niemandem verpflichtet außer der Person, die sie beraten. Zum anderen findet die Beratung möglichst durch ebenfalls von Behinderung Betroffenen statt.
Die UN-BRK fordert im Artikel 26 (zu "Habilitation und Rehabilitation") staatliche Maßnahmen, die die bestmögliche Selbstbestimmung und die volle Teilhabe in allen Aspekten des Lebens ermöglichen – auch durch den Einsatz von der Beratungsmethode des „Peer Counseling“.


Stellungnahme der DVfR zum Verordnungsentwurf zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB)

 

 


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.