16.09.2019

BAG WfbM fordert Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen bei der Weiterentwicklung der beruflichen Bildung

Eine Weiterentwicklung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) muss das Recht aller Menschen mit Behinderungen auf berufliche Bildung stärken. Das fordert die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e. V. (BAG WfbM).

Im Juni 2019 hatte die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung“ über den Bundestag in den parlamentarischen Prozess eingebracht. Die Novellierung des BBiG hat zum Ziel, die berufliche Bildung in Deutschland zu stärken und ihre Gleichwertigkeit zur akademischen Bildung zu verdeutlichen. Anerkannte Berufsbildungsangebote für Menschen mit Behinderungen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich ist, kommen im Gesetzesentwurf der Bundesregierung nicht vor. Aus diesem Grund hat sich die BAG WfbM für eine Ergänzung ihrer Stellungnahme vom Januar 2019 zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBiMoG) entschieden. Die erweiterten Forderungen lauten:

  • Eine Weiterentwicklung des BBiG darf den Zugang zu Berufsvorbereitungsmaßnahmen nicht mehr abhängig von der Art oder Schwere der Behinderung machen. Die Bildungsangebote nach § 68 BBiG müssen auch für Menschen mit schwereren Behinderungen zugänglich gemacht werden.
  • Das bestehende System beruflicher Bildung in Deutschland muss auch nach unten hin – also nicht nur im Hinblick auf akademische Bildung – durchlässiger werden, um jedem Menschen unabhängig vom persönlichen Entwicklungsstand und -potenzial berufliche Bildung zu ermöglichen.
  • Vor dem Hintergrund des Rechts auf berufliche Bildung gemäß Artikel 24 UN-BRK können Werkstätten ihrer Aufgabe, Menschen mit Behinderungen für den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorzubereiten, nur gerecht werden, wenn Werkstätten als Lernort im Sinne des § 2 BBiG anerkannt werden.

Nur so könne das Ziel eines inklusiven Ausbildungs- und Arbeitsmarktes erreicht werden, wie es die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) vorsieht, so die BAG WfbM.

Weitere Informationen

Zur Stellungnahme der BAG WfbM zum Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung“

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung auf der Webseite des Deutschen Bundestags (Drucksache 19/10815 vom 11. Juni 2019)

(Quelle: BAG WfbM)