Stellungnahme aus der DVfR zum Referentenentwurf eines Gesetzes des BMFSFJ zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe
Die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) hat im Oktober 2024 zum Referentenentwurf eines Gesetzes des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG) Stellung bezogen. Die DVfR begrüßt diese Bestrebungen ausdrücklich. Ob durch die neuen gesetzlichen Regelungen aber tatsächlich Verbesserungen für Kinder und Jugendliche und ihre Familien erreicht werden, wird innerhalb des Verbandes kritisch diskutiert.
Ein zentrales Anliegen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) ist es, alle Leistungen, die junge Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen zur Teilhabe benötigen, als Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) inklusiv auszugestalten und in einem dreistufigen Verfahren bis 2028 unter einem Dach zusammenzuführen. Mit dem vorgelegten Referentenentwurf zum IKJHG werden die Vorbereitungen für die Umsetzung der dritten Reformstufe getroffen.
Aus Perspektive der DVfR werden in dem Referentenentwurf die im KJSG vereinbarten Ziele, die Systematik des Sozialrechts und die Grundsätze des Rehabilitations- und Teilhaberechts nicht ausreichend gewürdigt. Auch die Bedingung, keine Verschlechterungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen herbeizuführen, kann nach Auffassung des Verbandes mit dem vorgelegten Entwurf nicht eingehalten werden. Zudem ist zu befürchten, dass sich durch die differenzierte Übernahme einzelner Regelungen aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) in das SGB VIII in der Folge ein vom SGB IX losgelöstes kinderspezifisches Reha- und Teilhaberecht entwickeln wird.
Um eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe zu gestalten, ist es aus Sicht der DVfR notwendig, bereits die Leitnorm in § 1 SGB VIII und damit den in ihr verankerten übergeordneten Handlungsauftrag für die Kinder- und Jugendhilfe anzupassen. Das Recht auf eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe ist explizit neben der Entwicklung und Erziehung als neuer Gesamtauftrag zu ergänzen. Nur so kann die Teilhabe von jungen Menschen mit Behinderungen umfassend in allen Lebensbereichen berücksichtigt und umgesetzt werden.
Nach Auffassung der DVfR ist es weiter unabdingbar, dass die Kinder- und Jugendhilfe in das einheitliche Rehabilitations- und Teilhaberecht des SGB IX eingebunden bleibt. Dies ist erforderlich, damit sowohl die von allen Rehabilitationsträgern gemeinsam einzuhaltenden Grundsätze des trägerübergreifenden Verfahrens und der trägerübergreifenden Leistungen ihre Wirkung entfalten als auch kein isoliertes Lebensabschnittsmodell mit mangelnder Anschlussfähigkeit im Erwachsenenalter entsteht.
Die Stellungnahme aus der DVfR geht auf einzelne Regelungen des Referentenentwurfs wie beispielsweise zum Leistungsrecht, Leistungserbringungsrecht, Kostenbeitragsrecht und Sozialgerichtsgesetz ein. Zudem verweist sie auf die Erfahrungen aus der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Diese kann viel Zeit beanspruchen, insbesondere wenn Landesgesetze, Rahmenverträge und andere Vereinbarungen neu geschlossen werden müssen. Viele Mitglieder der DVfR befürchten, dass sich die Versorgung von Kindern mit Behinderung nicht nachhaltig verbessern wird, da damit zu rechnen sei, dass die intendierten Verbesserungen bei den Betroffenen nicht ankommen.
Weitere Informationen:
Zugehörige Links:
Zur Stellungnahme des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V.
Zur Stellungnahme der Fachverbände
Zur Stellungnahme des Sozialverbandes Deutschland e. V.
Zur Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V.
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