17.09.2020

Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes

Die Bundesregierung hat beschlossen, per Verordnung die Dauer des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Dies soll die Arbeit der sozialen Dienstleister im Zeitraum der Corona-Krise sicherstellen.

Das SodEG bezieht sich auf alle sozialen Einrichtungen, die ihre Dienstleistungen auf Basis der Sozialgesetzbücher mit Ausnahme des SGB V und des SGB XI erbringen, z. B. im Bereich Rehabilitations- und Behindertenhilfe, der Arbeitsmarktpolitik, Werkstätten für behinderte Menschen sowie die Frühförderstellen. Die Verlängerung soll auch in einer zweiten Welle dafür sorgen, dass Werkstattentgelte bezahlt bzw. pandemiebedingte Einkommenseinbußen kompensiert werden können. Der Bund überlässt hierfür den Integrationsämtern einmalig im Jahr 2020 die Hälfte seines Anteils aus der Ausgleichsabgabe.

Mit Überbrückungshilfen sollen starke Umsatzeinbrüche für kleine und mittelständische Unternehmen sowie gemeinnützige Organisationen infolge der Corona-Pandemie abgemildert werden. Ergänzend hierzu wird nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) derzeit an der Umsetzung eines weiteren Programms im Umfang von 100 Millionen Euro gearbeitet, das zusätzliche Zuschüsse für Einrichtungen der Behindertenhilfe, Inklusionsbetriebe, Sozialkaufhäuser und sonstige Sozialunternehmen ermöglicht.

In einem Kredit-Sonderprogramm für gemeinnützige Unternehmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) will die Bundesregierung das Ausfallrisiko zu 80 Prozent übernehmen und stellt hierfür eine Milliarde Euro zur Verfügung. Außerdem wurde die Deckelung des KfW-Programms „Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen“ aufgehoben.

Weitere Details zum SodEG auf der Webseite des BMAS: Einsatz und Absicherung sozialer Dienstleister

(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)