16.01.2023

Verbesserungen im neuen Betreuungsrecht

Das Gesetz zur Reform des Betreuungsrechts trat zum 1. Januar 2023 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist eine Stärkung der Selbstbestimmung von betreuten Menschen und der Qualität der rechtlichen Betreuung.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt:Das neue Recht bringt wichtige Verbesserungen – für Betreute wie für Betreuerinnen und Betreuer. Im Mittelpunkt des neuen Betreuungsrechts stehen die Wünsche der Betroffenen. (…) Das neue Recht legt außerdem fest, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen berufliche Betreuerinnen und Betreuer mitbringen müssen. Und es stärkt eine tragende Säule des Betreuungssystems: die Betreuungsvereine.“ Die Reform des Betreuungsrechts sei einer der wichtigsten familienrechtlichen Reformen der letzten Jahrzehnte.

Änderungen im Betreuungsrecht

Das modernisierte Betreuungsrecht betrifft Erwachsene, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht oder nur begrenzt besorgen können. Es stärke die Selbstbestimmung unterstützungsbedürftiger Menschen und trage damit den Vorgaben von Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung, so das Bundesministerium der Justiz (BMJ).

Besonders durch folgende Regelungen soll die Selbstbestimmung gesichert und gestärkt werden:

  • Erforderlichkeitsgrundsatz: Im neuen Betreuungsrecht ist klar geregelt, dass ein Betreuer oder eine Betreuerin nur bestellt wird, wenn dies erforderlich ist (§ 1814 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Betreuende kommen nicht zum Einsatz, wenn andere Hilfen verfügbar und ausreichend sind. Dazu zählen etwa Unterstützungsleistungen durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste.
     
  • Erweiterte Unterstützung: Die Betreuungsbehörden erhalten mit dem neuen Instrument der erweiterten Unterstützung den gesetzlichen Auftrag, betroffene Menschen in geeigneten Fällen so zu unterstützen, dass hierdurch eine rechtliche Betreuung entbehrlich wird (§ 8 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 des neuen Betreuungsorganisationsgesetzes, BtOG).
     
  • Pflicht zur Wunschbefolgung: Die betreute Person soll ihr Leben so weit wie möglich nach eigenen Wünschen gestalten können. Von ihrer Vertretungsmacht dürfen Betreuende nur Gebrauch machen, soweit dies erforderlich ist. Diese müssen sich durch regelmäßige persönliche Kontakte und Besprechung anstehender Entscheidungen ein Bild davon machen, welche Wünsche die betreute Person hat. Den festgestellten Wünschen der betreuten Person hat der/die Betreuende in den gesetzlich festgelegten Grenzen zu entsprechen und sie bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen (§ 1821 BGB).
     
  • Auswahl des Betreuers: Bei der Auswahl des zu bestellenden Betreuers hat das Betreuungsgericht grundsätzlich die Wünsche der zu betreuenden Person zu berücksichtigen (§ 1816 Absatz 2 BGB).
     
  • Schutz des Wohnraums: Ein von der betreuten Person selbst genutzter Wohnraum darf durch den/die Betreuende grundsätzlich nur dann aufgegeben werden, wenn dies dem Willen der betreuten Person entspricht (§ 1833 BGB).
     

Darüber hinaus macht das neue Betreuungsrecht die Wünsche betreuter Menschen zum zentralen Maßstab für die Aufsicht und Kontrolle durch die Betreuungsgerichte. In Zweifelsfällen besteht grundsätzlich die Pflicht der zuständigen Rechtspflegerin oder des zuständigen Rechtspflegers, die betreute Person persönlich anzuhören (§§ 1862 in Verbindung mit 1821 BGB). Damit das Betreuungsgericht seine Kontrollaufgaben besser wahrnehmen kann, wurden außerdem die Anforderungen an die vom Betreuer bei Gericht einzureichenden Berichte klarer formuliert (§ 1863 BGB).

Qualität der beruflichen Betreuung sichern

Die Reform verbessere die Qualität der beruflichen Betreuung durch Einführung eines Mindeststandards für den Zugang zum Betreuungsberuf, erklärt das BMJ. Ab 2023 werden alle beruflichen Betreuerinnen und Betreuer von der Betreuungsbehörde registriert. Dies sei zwingende Voraussetzung für die Bestellung durch das Betreuungsgericht und für den Anspruch auf Vergütung.

Als beruflicher Betreuer bzw. Betreuerin könne sich nach § 23 BtOG nur registrieren lassen, wer über die hierfür erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit verfügt, eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit nachgewiesen und eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen hat. Die Sachkunde umfasse Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie in den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge. Dazu kommen Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung (§ 23 Absatz 3 BtOG).

Ehrenamtliche Betreuende an Betreuungsvereine anbinden

Ehrenamtliche Betreuende können künftig mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abschließen. Ehrenamtliche Betreuende ohne familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zur/ zum Betreuten dürfen nur bestellt werden, wenn sie eine solche Vereinbarung nachweisen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Betreuende eine konstante kompetente Beratung und Unterstützung erfahren.

Weitere Informationen bieten die Publikationen des BMJ:

Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht  |  in Leichter Sprache

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

(Quelle: Bundesministerium der Justiz)