17.12.2021

Reha-Verordnungen ohne Prüfung durch die gesetzliche Krankenkasse

Der Zugang zu ausgewählten Reha-Leistungen soll durch schlankere Verfahren und einfachere Verordnungen erleichtert werden. Vor diesem Hintergrund hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 16. Dezember 2021 eine Anpassung von Regelungen der Rehabilitations-Richtlinie beschlossen, die u. a. vorsieht, dass die gesetzlichen Krankenkassen in bestimmten Fällen nicht mehr prüfen müssen, ob die Maßnahme medizinisch erforderlich ist.

Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV‑IPReG) wurde der G-BA damit beauftragt, bis Ende 2021 die geriatrische Rehabilitation zu stärken sowie einen schnelleren Zugang zu einer Anschlussrehabilitation zu ermöglichen. Bereits im Gesetz war vorgegeben, dass der G-BA Details zur Auswahl und zum Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente definieren soll (§ 40 Absatz 3 Satz 2 SGB V). Ebenso sollte er jene Fälle festlegen, in denen Anschlussrehabilitation erbracht werden kann, ohne dass eine gesetzliche Krankenkasse vorab überprüft (§ 40 Absatz 6 Satz 1 SGB V).

Im Beschluss vom 16. Dezember 2021 legt der G-BA nunmehr folgende Änderungen für die geriatrische Rehabilitation und die Anschlussrehabilitation (früher: Anschlussheilbehandlung) vor:

  • Verordnen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte künftig Versicherten ab 70 Jahren eine geriatrische Rehabilitation, prüfen gesetzliche Krankenkassen nicht mehr, ob die Maßnahme medizinisch erforderlich ist. Die Vertragsärztinnen und -ärzte sollen anhand festgelegter Kriterien den medizinischen Bedarf der geriatrischen Rehabilitation prüfen und auf der Verordnung begründen (u. a. durch eine „rehabilitationsbegründende Funktionsdiagnose“).
  • Für Patientinnen und Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt eine Anschlussrehabilitation benötigen, soll bei bestimmten Krankheitsbildern wie z. B. Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufsystems, Krebserkrankungen sowie für Behandlungen des Bewegungsapparats, der Atmungsorgane und bei neurologischen Erkrankungen ebenfalls eine Vorab-Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch die gesetzlichen Krankenkassen entfallen.

Der G-BA-Beschluss mit den angepassten Regelungen der Rehabilitations-Richtlinie tritt frühestens am 1. Juli 2022 in Kraft. Zuvor muss das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Beschluss rechtlich prüfen; hat das BMG nichts zu beanstanden, folgt die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Zur G-BA Pressemitteilung

(Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss)