22.01.2019

Rahmenvertrag zum Entlassmanagement in der medizinischen Rehabilitation festgelegt

Für die stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen gibt es nun auch einen Rahmenvertrag zum Entlassmanagement. Nach langjährigen Verhandlungen haben sich der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die elf maßgeblichen medizinischen Reha-Bundesverbände am 15. Januar vor dem Schiedsamt geeinigt. Ziel des Entlassmanagements ist es, Rehabilitanden eine lückenlose medizinische beziehungsweise pflegerische Anschlussversorgung zu sichern.

„Die Reha-Leistungserbringerverbände begrüßen die Einigung vor dem Schiedsamt. Das Gleichgewicht zwischen Aufgabenbeschreibung und Hinweis auf die Verantwortlichkeit für einen angemessenen Vergütungsrahmen für medizinische Rehabilitationsleistungen einschließlich des Entlassmanagements im Ergebnis der Verhandlungen ist ein wichtiger Schritt, um eine lückenlose medizinische beziehungsweise pflegerische Versorgung von Rehabilitanden zu gewährleisten“, erklärte Dirk van den Heuvel, Geschäftsführer des Bundesverbandes Geriatrie e.V. als bevollmächtigter Vertreter der Reha-Leistungserbringerverbände.

2015 hat der Gesetzgeber die Vorgaben zum Entlassmanagement erweitert: Die Kliniken bekamen ein Verordnungsrecht für erforderlichen Anschlussleistungen und die Krankenkassen wurden zur Unterstützung des Entlassmanagements verpflichtet. Die Umsetzung der Aufgaben des Entlassmanagements sollen durch einen Rahmenvertrag zwischen den Gesetzlichen Krankenkassen, der KBV und den Spitzenverbänden der Reha-Leistungserbringer geregelt werden. Die Verhandlungen wurden im November 2015 aufgenommen und mit dem Ziel geführt, die Versorgung von Rehabilitanden zu verbessern, aber auch einen bürokratischen Aufwand auf Seiten der Rehabilitationseinrichtungen zu vermeiden.

Nach einem langjährigen Verhandlungsprozess haben die Vertragspartner in vielen Punkten einen Konsens gefunden. Die Ausnahme machte eine von den Reha-Leistungserbringerverbänden geforderte Vertragsklausel zur Prüfung eventueller finanzieller Auswirkungen der Vereinbarung zum Entlassmanagement durch die zuständigen Vertragspartner auf Landesebene nach § 111 Abs. 5 SGB V. Der GKV-Spitzenverband verweigerte dazu seine Zustimmung, sodass im Herbst 2018 das Bundesschiedsamt angerufen wurde. In der Verhandlung vor dem Bundesschiedsamt am 15. Januar 2019 haben sich die Vertragspartner über diesen strittigen Punkt einigen können und die Präambel um einen entsprechenden Hinweis auf die Verantwortlichkeit der Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarungen ergänzt.

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesverbands Geriatrie e.V. vom 18.01.2019)