30.08.2018

Neuer Leitfaden zur Förderung der Selbsthilfe

Mehr Geld für die Selbsthilfe: Der Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) hat am 20. August 2018 den neuen „Leitfaden zur Selbsthilfeförderung“ beschlossen. Die überarbeiteten Fördergrundsätze treten zum 1. Januar 2019 in Kraft.

In den Grundsätzen der Selbsthilfeförderung sind Inhalte und Verfahren der Förderung auf den verschiedenen Ebenen (Bundes- Landes- und Ortsebene) zu finden. Dies soll zu einer weitgehend einheitlichen Rechtsanwendung in der Förderpraxis beitragen. An der Erstellung des aktuellen Leitfadens waren Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und – in beratender Funktion – Vertreter der Selbsthilfe aus dem Paritätischen Gesamtverband, der Deutschen Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen (DAG SHG), der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen und der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe (BAR) beteiligt. Anlass für eine Überarbeitung der Fördergrundsätze waren u. a. die mit dem Präventionsgesetz 2016 erhöhten Fördermittel.

Die Selbsthilfeförderung ist eine gesetzliche Aufgabe der Krankenkassen und ihrer Verbände gemäß § 20h SGB V. Die Ausgaben für die Wahrnehmung dieser Aufgabe sollten im Jahr 2016 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 1,05 Euro umfassen und sind in den Folgejahren nach bestimmten Vorgaben anzupassen. Mit der Förderung werden Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen unterstützt, die die gesundheitliche Prävention und Rehabilitation von Versicherten zum Ziel haben. Gesundheitliche Prävention wird dabei im Sinne von Sekundär- und Tertiärprävention verstanden. Förderfähig sind auch Selbsthilfekontaktstellen.

Die Föderung muss muss beantragt werden. Ein Rechtsanspruch von Antragstellenden auf die Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. 

Zum Leitfaden zur Selbsthilfeförderung auf der Webseite des GKV-Spitzenverbands:

Leitfaden zur Selbsthilfeförderung

(Quelle GKV-Spitzenverband)