30.08.2022

Medienanbieter zu mehr Barrierefreiheit verpflichtet

Menschen mit Behinderungen können Medien oft nur eingeschränkt nutzen, ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist dadurch eingeschränkt. Rundfunksender und Streamingdienste sind nun durch den aktuellen Medienänderungsstaatsvertrag verpflichtet, sich verstärkt um die Barrierefreiheit ihrer Angebote zu kümmern.

Dieser zweite Medienänderungsstaatsvertrag (MÄStV) verpflichtet Anbieter von Rundfunk und Streamingvideos in Deutschland, ihre barrierefreien Angebote weiter auszubauen. Ziel ist es, allen Menschen die Teilhabe am medialen Diskurs und an der Gesellschaft insgesamt zu ermöglichen, so die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Der Vertrag betrifft Fernsehen und Radio (sowohl öffentlich-rechtlich als auch privat, inklusive der Mediatheken der Rundfunkanstalten) sowie die audiovisuellen Mediendienste von anderen Anbietern (wie Video-on-Demand-Angebote). Außerdem gibt es nun eine Berichtspflicht über den Stand der Barrierefreiheit. Anbieter audiovisueller Mediendienste müssen alle drei Jahre über den Stand der Barrierefreiheit in ihrem Angebot berichten. Zusätzlich sind Aktionspläne über das zukünftige diesbezügliche Engagement vorzulegen.

Mit dem Vertrag wurden die Vorgaben aus der „Richtlinie über die Barrierefreiheits-anforderungen für Produkte und Dienstleistungen – European Accessibility Act“ umgesetzt. Der MÄStV setzt außerdem die Regelungen zur Barrierefreiheit um, die durch die EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vorgegeben wurden, berichtet die Bundesfachstelle.

Betroffen sind auch Zugangsdiensteanbieter; sie ermöglichen den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten. Dazu gehören Medien-Intermediäre (zum Beispiel Internet-Suchmaschinen) Benutzeroberflächen (eines Smart-TV) und Medienplattformen. Sie müssen ihre Angebote ebenfalls barrierefrei gestalten, eine Selbsteinschätzung erstellen und diese künftig auf Verlangen einer Landesmedienanstalt vorlegen.

Der Medienstaatsvertrag wurde mit dem zweiten Medienänderungsstaatsvertrag vom 30. Juni 2022 aktualisiert. Die Regelungen zu mehr Barrierefreiheit wurden unter Federführung der Freien Hansestadt Bremen im Austausch mit Behindertenverbänden und Medienanbietern erarbeitet. Der Medienstaatsvertrag regelt Pflichten und Rechte der Rundfunk- und Telemedienanbieter in Deutschland. Der Vertrag ist seit November 2020 in Kraft. Es ist ein Staatsvertrag zwischen den Bundesländern; alle 16 Landesparlamente mussten ihm zustimmen.

Vertiefende Informationen

Zweiter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (zweiter Medienänderungsstaatsvertrag, MÄStV)

Informationen zur Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – European Accessibility Act- EAA (EU) 2019/882

EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste

(Quellen: Bundesfachstelle Barrierefreiheit, die medienanstalten)