24.08.2018

Gemeinsamer Bundesausschuss aktualisiert Rehabilitations-Richtlinie

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Rehabilitations-Richtlinie an die Regelungen zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) angepasst. Die geänderte Fassung ist seit 4. August 2018 in Kraft.

Die Rehabilitationsrichtlinie des G-BA ist maßgeblich für die Versorgung der Versicherten mit notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. In ihrer neuesten Fassung berücksichtigt sie auch die aktuellen Entwicklungen des Reha- und Teilhaberechts.

Mit dem BTHG hat sich das Beratungsangebot zur medizinischen Rehabilitation verändert. Die gemeinsamen Servicestellen, die bislang auch über Angebote der medizinischen Rehabilitation beraten haben, sind entfallen. An ihrer Stelle beraten die Rehabilitationsträger, wie die Krankenkassen, die Rentenversicherung oder die Unfallversicherung, Versicherte jeweils direkt und übergreifend.

Neben den Rehabilitationsträgern ist nun auch die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung mit bundesweiten Angeboten in der Beratungslandschaft vertreten. Darauf sollen niedergelassene Ärztinnen/Ärzte und Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten künftig ihre Patientinnen/Patienten hinweisen, ebenso wie auf das Wunsch- und Wahlrecht und die Möglichkeiten des Persönlichen Budgets. Ziel ist es, die Notwendigkeit einer Rehabilitation und bestehende Teilhabebedarfe möglichst früh zu erkennen.

Dabei sollen gemäß der angepassten Richtlinie auch Änderungen im Verfahren der Antragstellung helfen. Neu ist die Möglichkeit, bei Anhaltspunkten auf weitere Teilhabebedarfe, diese auf dem Verordnungsformular zu vermerken.

Weitere Informationen

G-BA: Rehabilitations-Richtlinie

(Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, Paritätischer Gesamtverband)