05.07.2022

G-BA: Reha-Verordnungen vereinfacht

Seit Juli 2022 erhalten Patientinnen und Patienten leichter Zugang zu geriatrischer und Anschlussrehabilitation, berichtet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) des Bundesgesundheitsministeriums.

Eine geriatrische Rehabilitation soll die Beweglichkeit und individuelle Selbständigkeit erhalten, nach einer langen Krankheit oder einer Operation wiederherstellen sowie Pflegebedürftigkeit vermeiden.

Anstelle der Krankenkasse prüfen nun Vertragsärztinnen und -ärzte bei über 70-Jährigen anhand festgelegter Kriterien und über Funktionstests den medizinischen Bedarf für eine geriatrische Rehabilitation, so der G-BA. Sofern die Kriterien erfüllt würden, könne mit den Ergebnissen die Erforderlichkeit auf dem Verordnungsformular begründet werden. Die Krankenkasse prüfe dann nur noch die leistungsrechtlichen Voraussetzungen.

Einfacher werde es außerdem für alle Menschen, die nach einem Krankenhausaufenthalt eine sogenannte Anschlussrehabilitation (früher: Anschlussheilbehandlung) benötigen. Hier entfiele bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rehabilitation für bestimmte Indikationen ebenfalls die Überprüfung der Krankenkassen, ob die Leistung medizinisch erforderlich ist, erläutert der G-BA. Dies sei beispielsweise der Fall bei Erkrankungen des Herzens, des Kreislaufsystems, nach Einsatz eines neuen Knie- oder Hüftgelenks oder bei Krebserkrankungen.

Der G-BA hatte die neuen Regelungen im Dezember 2021 beschlossen. Er setzte damit einen gesetzlichen Auftrag aus dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) um.

Weitere Informationen

Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) vom 30. Juni 2022

Wissenswertes zur medizinischen Rehabilitation des G-BA

Beschluss des G-BA vom 16. Dezember 2021: Rehabilitations-Richtlinie: Anpassung aufgrund des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes und weitere Änderungen

(Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, G-BA)