23.11.2021

G-BA legt neue Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege vor

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die neue Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI-RL) beschlossen und darin festgelegt, wann welche Therapieleistungen verordnet werden können und welche Regeln für die Koordination der betreuenden Berufsgruppen gelten sollen. Nach vier Jahren soll evaluiert werden, wie die Richtlinie umgesetzt wird und wie sie sich auf die Versorgung auswirkt.

Mit dem Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-IPReG) wurden die bisherigen Regelungen zum ambulanten intensivpflegerischen Versorgungsbedarf in einen neuen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege (§ 37c SGB V) überführt. Die Regelungen wirken sich auf viele tausend Menschen in Intensivpflege aus, die meisten davon sind Beatmungspatientinnen bzw. -patienten. Darüber hinaus betrifft die Richtlinie die an der außerklinischen Versorgung beteiligten Gesundheitsberufe der Pflege, Logopädie, Atmungs-, Ergo- und Physiotherapie sowie Hilfsmittelversorgung. Der G-BA wurde damit beauftragt, die Richtlinie zu erstellen.

Der G-BA listet in der AKI-RL eine Auswahl von Therapieleistungen auf, die verordnet werden können, konkretisiert, welche Voraussetzungen dabei gelten und wie die Zusammenarbeit der verschiedenen betreuenden Berufsgruppen koordiniert werden soll. Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass bei beatmungspflichtig eingestuften Patientinnen und Patienten sehr frühzeitig und regelmäßig überprüft wird, ob eine Entwöhnung von der Beatmung in Frage kommt. Qualitätssichernde Vorgaben zu pflegerischen, technischen und baulichen Anforderungen an Wohneinheiten, in denen beatmungspflichtige Patientinnen und Patienten betreut werden, sollen künftig über Rahmenempfehlungen festgeschrieben und in Verträgen verankert werden. Vier Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert der G-BA, wie die Richtlinie umgesetzt wird und wie sie sich auf die Versorgung auswirkt.

Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA, erläuterte, die neuen Regelungen zielten darauf ab, die professionelle Versorgung zu stärken und fragwürdige, unethische Geschäftspraktiken zu unterbinden. Gesetzlich neu festgelegt sei, dass der Medizinische Dienst mindestens einmal im Jahr die Versorgung in der Umgebung überprüft, in der die Patienten versorgt werden. Dies habe bei vielen Betroffenen und ihren Familien Ängste ausgelöst.

„Hier sollte der Gesetzgeber genau beobachten, ob er mit seinen strikten Vorgaben, die der G-BA zu beachten hatte, nicht ungewollt Hürden für eine funktionierende und gute Versorgung in der Häuslichkeit aufgebaut hat. Er müsste dann gegebenenfalls auch aktiv werden und das Gesetz ändern. Im Zuge der von uns beschlossenen sehr kurzfristigen Evaluation haben wir auch für den Gesetzgeber die Chance geschaffen, eventuelle Fehlentwicklungen und Beeinträchtigungen selbstbestimmter Lebensführung, die niemand möchte, schnell zu erkennen.“

Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen, erläuterte die schwierige Aufgabe, in dem extrem knapp bemessenen Zeitrahmen den neuen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege differenziert und bedarfsgerecht für eine sehr heterogene Patientengruppe. zu regeln. So vielfältig wie die Patientengruppe selbst sei auch ihre Lebens- und Betreuungssituation. Im bewusst sehr breit angelegten Stellungnahmeverfahren habe der G-BA sehr wichtige Hinweise zu diesen unterschiedlichen Bedarfen und den damit zu verbindenden Reglungen bekommen. So habe der G-BA nun beispielsweise vorgegeben, dass das Entwöhnungspotenzial nicht vorrangig in Kliniken, sondern dort erhoben wird, wo die Patientinnen und Patienten versorgt werden.

„Ist dies nicht möglich, weil dafür zum Beispiel vor Ort qualifizierte Ärztinnen und Ärzte fehlen, und ist auch ein Transport zu Spezialisten den Betroffenen nicht zuzumuten, kann eine telemedizinische Einschätzung erfolgen. Ich bin sicher, damit haben wir für alle Seiten eine gute Lösung gefunden.“

Wenn das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände gegen die Richtlinie hat, wird sie im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt einen Tag später in Kraft.

Pressemitteilung des G-BA vom 19.11.2021

(Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss)

Zugehörige Links

  • ISL: Außerklinische Intensivpflege – beschlossene Sache!