20.12.2018

Erstmals erhalten Physio- und Ergotherapeuten Ausbildungsvergütung

Auszubildende in betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen erhalten ab Januar 2019 erstmals eine Ausbildungsvergütung. Die Ausbildungsbedingungen sollen nun durch Tarifverträge geregelt werden. Diese Einigung hat die Gewerkschaft ver.di mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände erzielt.

Bislang mussten Azubis zur/zum Diätassisten-tin/Diätassistenten, Ergotherapeutin/Ergotherapeuten, Logopädin/Logopäden, Medizinisch-technischen Assistentin/Assistenten, Orthoptistin/Orthoptisten und Physiotherapeutin/Physiotherapeuten ganz ohne Ausbildungsvergütungen auskommen.

„Das ist eine historische Tarifeinigung. Erstmals in der Geschichte erhalten die Auszubildenden in diesen Berufen des Gesundheitswesens eine Ausbildungsvergütung. Und dies ist ein großer Erfolg für die Auszubildenden, die diese Forderung erhoben und nicht lockergelassen haben. Das zeigt: Gewerkschaft lohnt sich“, kommentierte der ver.di-Vorsitzende Frank Bsirske die Einigung.

Mit den Ländern wurde darüber hinaus vereinbart, dass die Auszubildenden zur/zum Notfallsanitäte-rin/Notfallsanitäter wie bereits in kommunalen Bereich ebenfalls in den Geltungsbereich des Tarifvertrages einbezogen werden.

Das Ausbildungsentgelt beträgt nun im ersten Ausbildungsjahr 965,24 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 1.025,30 Euro und im dritten Ausbildungsjahr 1.122,03 Euro. Bisher mussten die Auszubildenden ihren Lebensunterhalt während der dreijährigen Ausbildung selbst finanzieren oder ihnen standen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Darlehen zu.

An Universitätskliniken werden rund 1.800 Schülerinnen und Schüler und an kommunalen Krankenhäusern rund 1.700 Schülerinnen und Schüler in den erfassten Gesundheitsberufen ausgebildet. Bsirske wies auf die gleichstellungspolitische Bedeutung der Tarifeinigung hin, da es sich bei den Auszubildenden in den Gesundheitsberufen weit überwiegend um Frauen handelt. Der Tarifvertrag ist seit dem Wochenende wirksam. Bis dahin hatte er noch unter Widerrufsvorbehalt durch die Arbeitgeberseite gestanden.

(Quelle: Pressemitteilung von ver.di vom 18.12.2018)