13.01.2020

Eingliederungshilfe reformiert

Zum neuen Jahr ist die dritte Stufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft getreten. Damit wurde auch die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen reformiert.

Zum 1. Januar 2020 wurden die Leistungen der Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilferecht herausgelöst und als Fachleistungen zur Sozialen Teilhabe im Rehabilitations- und Teilhaberecht verortet. „Damit erhalten Menschen mit Behinderungen mehr Möglichkeiten für ein selbstbestimmtes Leben“, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Als wichtigste Änderungen fasst das BMAS folgende Punkte zusammen:

  • "Mit dem BTHG wird die Einkommens- und Vermögensheranziehung in der Eingliederungshilfe schrittweise verbessert. 2017 wurden der Einkommens- und Vermögensfreibetrag im geltenden Recht der Eingliederungshilfe maßvoll erhöht. Zum 1. Januar 2020 werden die Regelungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen neu konzipiert. Der Vermögensfreibetrag steigt auf rund 50.000 Euro. Partnereinkommen und -vermögen werden nicht mehr herangezogen.
     
  • In besonderen Wohnformen (den heutigen stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe) werden die Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zum Lebensunterhalt getrennt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe orientieren sich dann ausschließlich am individuellen Bedarf. In diesem Zuge wird auch das Wunsch- und Wahlrecht der Menschen mit Behinderungen gestärkt, vor allem hinsichtlich der Wohnform.
     
  • Die Soziale Teilhabe und Teilhabe an Bildung in der Eingliederungshilfe werden durch eine Konkretisierung der Leistungskataloge sowie punktuelle Ergänzungen gestärkt."

(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)