28.07.2020

Der Rehabilitationsbegriff im Wandel – DVfR legt Begriffsdefinition vor

Die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e. V. (DVfR) setzt sich für ein modernes und anerkanntes Rehabilitationssystem ein. Aktuell hat die DVfR unter Beteiligung aller Mitgliedergruppen und ausgewiesener Reha-Expertinnen und Reha-Experten eine eigene Definition des Begriffs „Rehabilitation“ erarbeitet und am 19. Februar 2020 im Hauptvorstand verabschiedet.

Ein modernes Rehabilitationssystem stellt Menschen mit Beeinträchtigungen unter Mobilisierung aller Ressourcen zuverlässig jede individuell erforderliche Unterstützung für ihre selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bereit. Die gesetzliche Grundlage hierfür bilden Artikel 26 der UN-Behindertenrechtskonvention (Habilitation und Rehabilitation) und das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) mit seiner Reform durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG). Eine allgemeingültige Definition für Rehabilitation gibt es nicht. Die DVfR hat daher eine eigene Reha-Definition entwickelt.

Die Reha-Definition der DVfR lautet:

Rehabilitation fördert Menschen mit bestehender oder drohender Behinderung.

Ziel ist die Stärkung von körperlichen, geistigen, sozialen und beruflichen Fähigkeiten sowie die Selbstbestimmung und die gleichberechtigte Teilhabe in allen Lebensbereichen.

Sie umfasst medizinische, therapeutische, pflegerische, soziale, berufliche, pädagogische oder technische Angebote einschließlich der Anpassung des Umfelds der Person.

Rehabilitation ist ein an individuellen Teilhabezielen orientierter und geplanter, multiprofessioneller und interdisziplinärer Prozess.

Sie achtet das Recht auf Selbstbestimmung.

Erläuterungen

In der Diskussion wurde schnell klar, dass eine angemessene Definition von „Rehabilitation“ in einem einzigen Satz nicht zu leisten ist. Deshalb besteht die Definition nun aus fünf Sätzen.

Der erste Satz beschreibt, um wen es bei der Rehabilitation geht, nämlich um alle Menschen mit bestehender oder chronischer Behinderung, unabhängig davon, ob sie als „schwerbehindert“ anerkannt sind. Deshalb gehören auch die Mehrzahl der chronisch kranken Menschen und z. B. pflegebedürftige Menschen zu den Personen, für die Rehabilitation wichtig ist.

Das Ziel der Rehabilitation wird im zweiten Satz formuliert. Es geht sowohl um die Stärkung von Fähigkeiten als auch um Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe. § 1 SGB IX nennt Selbstbestimmung und volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Ziel der Leistungen zur Teilhabe. Die Satzung der DVfR spricht ebenfalls von Selbstbestimmung und gleichberechtigter Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

Der dritte Satz der Definition macht deutlich, was alles zur Rehabilitation gehört: einerseits ein breites Spektrum von Leistungsangeboten, andererseits aber auch die Stärkung fördernder und die Verminderung hemmender Kontextfaktoren („Anpassung des Umfelds der Person“). Damit bezieht sich die Definition auch auf die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Im vierten Satz werden zentrale Merkmale des Rehabilitationsprozesses genannt: Er richtet sich an den je individuellen Rehabilitations- bzw. Teilhabezielen aus und besteht aus dem Zusammenwirken von Elementen ganz unterschiedlicher Disziplinen und verschiedener Berufsgruppen.

Der fünfte Satz schließlich betont die Bedeutung der Selbstbestimmung nicht nur als Ziel der Rehabilitation, sondern auch für die Durchführung der Rehabilitation.

Pressemitteilung: Der Rehabilitationsbegriff im Wandel – DVfR legt Begriffsdefinition vor