22.12.2020

Corona-Fonds für Inklusionsbetriebe und Einrichtungen der Behindertenhilfe

Start eines Corona-Teilhabe-Fonds: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Förderrichtlinie zur Verwaltung eines 100 Millionen-Euro-Fonds für Inklusionsbetriebe, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen erlassen. Ab 1. Januar 2021 kann die Hilfe beim Integrationsamt des jeweiligen Bundeslandes für den Zeitraum September 2020 bis März 2021 beantragt werden.

Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen waren in den vergangenen Monaten hart von den Folgen der Pandemie betroffen. Auch rund 900 Inklusionsbetriebe, in denen Menschen mit Schwerbehinderung arbeiten, litten unter Schließungen und Umsatzausfällen. Viele dieser Unternehmen konnten bisher nur eingeschränkt oder gar nicht von Corona-Hilfen profitieren, berichtet das BMAS.

Der Deutsche Bundestag hat beschlossen, für die genannten Institutionen 100 Millionen Euro bereit zu stellen. Dazu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun eine Förderrichtlinie erlassen und Verwaltungsvereinbarungen mit den Bundesländern getroffen. „Mit der Gewährung von Leistungen aus dem Corona-Teilhabe-Fonds zeigen wir Solidarität und schließen eine Lücke im Netz der bereits beschlossenen Corona-Hilfsmaßnahmen. So erhalten auch diese Institutionen und die dort arbeitenden Menschen die erforderliche Unterstützung“, so der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil.

Eckpunkte der Förderung sind u. a.:

  • Zuschüsse aus dem Corona-Teilhabe-Fonds bestehen aus einer Liquiditätsbeihilfe in Höhe von 90 Prozent der betrieblichen Fixkosten, die nicht durch die Einnahmen gedeckt sind.
  • Die Beihilfe ist nicht von der Anzahl der Beschäftigten oder der Betriebsgröße abhängig und kann im Einzelfall bis zu 800.000 Euro betragen.
  • Erstattungsfähig sind auch Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld oder anderweitig gedeckt sind.
  • Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Liquiditätsengpass bereits durch eine andere staatliche Förderung ausgeglichen ist.

Antragsformulare stehen ab dem 1. Januar 2021 auf der Webseite der Bundesarbeits-gemeinschaft der Integrationsämter zur Verfügung.

Weitere Informationen

Teilhaben trotz Krise, Pressemitteilung des BMAS vom 22.12.2020

(Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung vom 22.12.2020)