18.07.2024

Untersuchung zur Ausgestaltung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII

Im Juni 2024 hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) den zweiten Teil einer Untersuchung zur Ausgestaltung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (KJH) im SGB VIII vorgelegt. Damit kommt es seiner Aufgabe nach, Anpassungen beim leistungsberechtigten Personenkreis, bei Art und Umfang der Leistungen sowie in der Ausgestaltung der Kostenbeteiligung und des Verfahrens in einem Beteiligungsprozess mit den Ländern, Kommunen und Verbänden zu erarbeiten und dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat über die Ergebnisse zu berichten.

Ab 1. Januar 2028 sollen die Jugendämter auch für Leistungen für Kinder und Jugendliche mit körperlicher und intellektueller Behinderung vorrangig zuständig sein. Die Weichen für eine Überführung der Zuständigkeit vom System der Eingliederungshilfe nach SGB IX in das System der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII wurden mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) gestellt, das im Juni 2021 in Kraft getreten ist. Mit der vorliegenden Untersuchung soll sichergestellt werden, dass durch die gesetzliche Gestaltung der sogenannten „inklusiven Lösung“ keine Verschlechterungen für leistungsberechtigte junge Menschen bzw. deren Familien herbeigeführt werden. Zugleich soll es nicht zu einer Ausweitung des Kreises der Leistungs­berechtigten oder des Leistungsumfangs kommen (§ 108 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII).

Inzwischen wurden die Ergebnisse des Beteiligungsprozesses „Gemeinsam zum Ziel – Wir gestalten die Inklusive Kinder- und Jugendhilfe!“ auf der Website des BMFSFJ veröffentlicht:

Der Teil 1 enthält Informationen zur Arbeitsgruppe „Inklusives SGB VIII“ und der Unterarbeitsgruppe „Statistik und Daten“ sowie zu den Aktivitäten des Dialogforums „Bund trifft kommunale Praxis“, Sitzungsdokumente und Ergebnisse aus den Bereichen der Forschung und der Expertinnen und Experten in eigener Sache.

Teil 2 fasst die Ergebnisse der Untersuchung zusammen: Beratungsergebnisse der Unterarbeitsgruppe „Statistik und Daten“ (Kapitel A), wissenschaftliche Analysen gesetzlicher Regelungsoptionen und deren Auswirkungen (Kapitel B), eine Berechnung der Umstellungskosten (Kapitel C) und ein Vergleich der Systeme der Kostenheranziehung in der Eingliederungshilfe nach SGB VIII und nach SGB IX Teil 2 (Kapitel D).

Für die künftige Ausgestaltung der Kostenbeteiligung finden sich in Kapitel D der Untersuchung, erstellt durch das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik, sechs Handlungsempfehlungen. U. a. heißt es darin: „Schließlich empfehlen wir als Alternative zu den bisher genannten Empfehlungen die Option zu prüfen, vollständig auf eine Heranziehung zu verzichten – also bei keinem Leistungsfall und bezüglich keiner Leistung einen Kosten­beitrag zu erheben. Dies ist insofern gut begründbar, als Familien mit Kindern mit Beeinträchtigungen oder anderweitigen Unterstützungsbedarfen ohnehin schon einer hohen generellen – und auch finanziellen – Belastung ausgesetzt sind, die durch eine Beteiligung an den Kosten für die notwendigen Leistungen an ihre Kinder noch verstärkt wird.“

Die DVfR hat aufgrund der Aktivitäten des BMFSFJ zur inklusiven Kinder- und Jugendhilfe u. a. einen Fachausschuss eingerichtet, das Positionspapier „Voraussetzungen für personzentrierte Teilhabeleistungen bei der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe ab 2028“ erstellt und die Fachtagung „Inklusive Kinder- und Jugendhilfe: Sicherung des individuellen Anspruchs auf teilhabeorientierte Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen“ am 13. Mai 2024 veranstaltet.

Weitere Informationen:

Teil 1: Bericht Beteiligungsprozess 

Teil 2: Untersuchung nach §108 Absatz 2 SGB VIII

www.gemeinsam-zum-ziel.org

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz

(Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

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