26.09.2011

Stellungnahme der DVfR zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz, GKV-VStG)

In einer Stellungnahme zum Entwurf des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes weist die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) auf zwei wesentliche Neuregelungen des Entwurfs hin, die Verschlechterungen der Versorgung insbesondere chronisch kranker und behinderter Menschen beinhalten können.

Die erste Regelung betrifft § 11 Abs. 6 GKV-VStG: Danach können Krankenkassen in ihrer Satzung zusätzliche, vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nicht ausgeschlossene Leistungen in verschiedenen Bereichen (u. a. medizinische Vorsorge und Rehabilitation) als Satzungsleistungen übernehmen. Die DVfR lehnt diese Regelung ab, weil sie zu einer Aushöhlung des Prinzips der Erbringung notwendiger Pflichtleistungen führen könnte, zumal es schwierig sein dürfte, zusätzliche fakultative Satzungsleistungen von gesetzlich notwendigen Leistungen abzugrenzen.

Die zweite Regelung betrifft § 32 Abs. 1a GKV-VStG: Nach dem Entwurf ist vorgesehen, dass die Krankenkassen bei langfristigem Behandlungsbedarf auf Antrag Heilmittel für einen „geeigneten“ Zeitraum genehmigen, wobei der G-BA das Nähere regeln soll. Da diese Neuregelung zu Missverständnissen (Genehmigungsverfahren statt Feststellungsverfahren, Außerkraftsetzung bestehender Regelungen) führen kann, sollte die Neuregelung gestrichen oder klargestellt werden.

Die gesamte Stellungnahme ist unter folgendem Link als PDF-Datei nachzulesen:

Stellungnahme


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