19.03.2009

Psychisch behinderte Menschen integriert versorgen

Durch eine integrierte Versorgung, die seit 2003 im SGB V als Leistungsform verankert ist, können Leistungen unterschiedlicher Versorgungsbereiche– medizinische Versorgung, Rehabilitation, Pflege – für die Betroffenen bedarfsgerecht zusammengeführt werden. Viele Menschen mit Behinderungen können von integrierten Versorgungsstrukturen erheblich profitieren.

In einem Empfehlungspapier der DVfR wird zur Diskussion gestellt, wie integrierte Versorgungsmodelle für Menschen mit psychischen Behinderungen zielführend gestaltet werden könnten, z.B. durch den Einbezug von beruflichen und sozialen Teilhabeleistungen.

Dies erfordert die Zusammenarbeit mehrerer Rehabilitationsträger und bedeutet, dass § 140 a (integrierte Versorgung) im SGB V mit dem Recht anderer Sozialleistungsträger und dem gemeinsamen Rehabilitationsrecht (SGB IX) verbunden werden muss. Dies wäre ein weiterer Schritt zur Umsetzung des SGB IX und der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD). Voraussetzung ist, dass solche Erweiterungen des Leistungsspektrums der integrierten Versorgung in den Verträgen der beteiligten Leistungsträger und Leistungserbringer vorgenommen werden. 

Die DVfR beschreibt in dem 12-seitigen Empfehlungspapier, das im Ausschuss „Psychische Behinderungen“ erarbeitet wurde, ein praxisorientiertes Erweiterungsmodell für die integrierte Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und stellt diese Vorschläge zur Diskussion.

Zugehörige Dateien

Empfehlung_zur_Integrierten_Versorgung_für_psychisch_behinderte_Menschen_2008.pdf


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