04.07.2017

Neues Formular zur Verordnung häuslicher Krankenpflege

Ab 1. Oktober soll das Verordnungsformular für die häusliche Krankenpflege anwenderfreundlicher werden. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband verständigt.

Der Vordruck, auf dem Vertragsärzte Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege und die vor einem Jahr eingeführte Unterstützungspflege verordnen können (Muster 12), soll so geändert werden, dass er möglichst einfach auszufüllen ist und alle Informationen enthält, die Pflegedienste für die Versorgung der Patienten benötigen. Ärzte hatten wiederholt darauf hingewiesen, dass das Ausfüllen Probleme bereitet und zu zeitaufwändigen Nachfragen von Krankenkassen und Pflegediensten führt.

Keine unnötigen Angaben mehr

Abgefragt werden im neuen Formular nur noch Informationen, die für die Durchführung der Leistungen erforderlich sind. Felder für leistungsrechtliche Angaben, die ausschließlich die Krankenkassen für ihre Entscheidung benötigen, ob dem Versicherten die Leistung zusteht oder nicht, wurden größtenteils gestrichen. So ist eine gesonderte Begründung bei einer Verordnungsdauer von über 14 Tagen künftig nicht mehr notwendig.

Das Wichtigste zuerst

Zudem bildet das neue Formular die Versorgungsrealität besser ab: So werden Leistungen wie Medikamentengabe, Blutzuckermessung, Kompressionsbehandlung oder Wundversorgung gezielt und in der Reihenfolge abgefragt, wie sie in der Praxis am häufigsten vorkommen. Leistungen, die nur in Ausnahmefällen vorkommen, können unter „Sonstige Maßnahmen“ auf Freitextfeldern angegeben werden.

Unterstützungspflege: Neue Leistung jetzt auf dem Formular

Neu ist ein Ankreuzfeld für die Unterstützungspflege, die am 1. Januar 2016 in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen wurde. Unterstützungspflege ist wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vorliegt, verordnungsfähig.

Ab Oktober nur noch neue Vordrucke nutzen

Das neue Muster 12 löst das bisherige Formular zum 1. Oktober ab. Alte Vordrucke dürfen danach nicht mehr verwendet werden. Das neue Muster 12 ist dann auch in den Praxisverwaltungssystemen hinterlegt und kann am Rechner ausgefüllt oder per Blankoformularbedruckung erzeugt werden.

Weitere Informationen

Praxisnachrichten des KBV

(Quelle: Praxisnachrichten der KBV vom 18.05.2017)