20.09.2016

BTHG: Behindertenbeirat Baden-Württemberg fordert Nachbesserungen

Der Behindertenbeirat des Landes Baden-Württemberg hat die Landesregierung aufgefordert, für Nachbesserungen beim geplanten Bundesteilhabegesetz (BTHG) zu sorgen. Im Vorfeld der ersten Lesung zum BTHG im Bundestag verabschiedete er am 19.09.2016 einen Forderungskatalog und schloss sich dem Aufruf des bundesweiten Bündnisses „Nachbesserung jetzt“ an.

Der Landes-Behindertenbeirat sieht beim geplanten BTHG die Gefahr von Leistungseinschränkungen und Nachteilen gegenüber dem geltenden Recht. „Die Landesregierung sollte sich den von einer breiten Allianz getragenen zentralen Anliegen von Menschen mit Behinderungen bei den bevorstehenden Beratungen des Bundesteilhabegesetzes und des Pflegestärkungsgesetzes III annehmen“, sagte der Landesbehindertenbeauftragte Gerd Weimer und appellierte an die Regierenden, über den Bundesrat auf Verbesserungen hinzuwirken.

Folgende Punkte wurden durch den Landes-Behindertenbeirat insbesondere für die weiteren Beratungen des Gesetzentwurfs im Bundesrat verabschiedet (gekürzte Darstellung):

  • Der Bundesgesetzgeber darf die Eingliederungshilfe nicht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder geben, um bundesweit gleichwertige Lebensverhältnisse für Menschen mit Behinderungen gewährleisten zu können.
  • Es darf keine Einschränkung des leistungsberechtigten Personenkreises geben.
  • Es darf keine Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen geben, Teilhabeleistungen müssen auch präventiv zur Vermeidung einer drohenden Behinderung gewährt werden und die Grundsätze „Reha vor Pflege“ bzw. „ambulant vor stationär“ ins Gesetz übernommen werden. Sogenannte „gepoolte Unterstützungsleistungen“ darf es nur mit Zustimmung der Betroffenen geben.
  • Auch bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung fordert der Behindertenbeirat Nachbesserungen: Menschen, die neben den Leistungen der Eingliederungshilfe auf Grundsicherung angewiesen sind, müssen von den Verbesserungen beim Eigenbeitrag ebenfalls profitieren und ein Recht auf Sparen haben. Werden Einkommens- und Vermögensfreigrenzen in der Eingliederungshilfe heraufgesetzt, muss dies auch für die Leistungen der Hilfe zur Pflege gelten.
  • Pflege und Eingliederungshilfe dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Durch den Vorrang der Pflege ist zu befürchten, dass pflegebedürftige Menschen keine Eingliederungshilfen mehr erhalten. Auch eine Ausweitung der pauschalen Abgeltung der Leistungen der Pflegeversicherung nach § 43a SGB XI lehnt der Beirat ab.
  • Der Zugang zu Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe muss für alle Menschen umfassend in allen Lebenslagen ermöglicht werden. Daran müssen alle Rehabilitationsträger abgestimmt mitwirken. Für die Eingliederungshilfe darf dabei kein Sonderrecht geschaffen werden. Bei der Teilhabe am Arbeitsleben ist zu gewährleisten, dass Menschen mit sehr hohem Unterstützungsbedarf nicht wegen Art und Schwere der Behinderung von den entsprechenden Leistungen ausgeschlossen werden.
  • Betroffenenrechte dürfen nicht indirekt, z. B. über schlechte finanzielle und vertragliche Rahmenbedingungen für Anbieter, beschnitten werden. Die geplante Trennung von existenzsichernden Leistungen und Teilhabeleistungen darf nicht zu Leistungslücken zulasten der behinderten Menschen führen.

(Quelle: Beauftragter der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen Baden-Württemberg) 

Zugehörige Links

  • Webseite des Landes-Behindertenbeirats Baden-Württemberg
  • Nachbesserungen jetzt! - Sechs gemeinsame Kernforderungen zum Bundesteilhabegesetz auf der Webseite des Deutschen Behindertenrats